VS – Nur für den Dienstgebrauch – ohne Anhang offen –
-9Auch wurden zu mehreren Spendenvereinen, die im Bundesgebiet in Moscheen und
Islamischen Zentren Spendengelder sammeln, Auskünfte bei Kreditinstituten eingeholt. Die Anträge basierten auf der Annahme einer Einbindung dieser Organisationen
in das Finanzierungsnetzwerk der Hamas. Im Rahmen der Auswertung der Unterlagen wurde festgestellt, dass Gelder sowohl direkt als auch indirekt über verschiedene
Finanzierungsnetzwerke innerhalb Europas an Organisationen der Hamas im Nahen
Osten geflossen sind. Ferner ergaben sich aus den Unterlagen neue Ermittlungsansätze, da festgestellt werden konnte, dass oftmals Personen, die an eine der betreffenden Organisation gespendet haben, auch als Spender für andere Vereine auftraten. Die gewonnenen Erkenntnisse waren insbesondere auch im Hinblick auf das
Verbotsverfahren gegen „Al Aqsa e.V.“ relevant; sie dienten u. a. der Vorbereitung
von Exekutivmaßnahmen, die nach der Urteilsverkündung des Bundesverwaltungsgerichts zur Abweisung der Klage des „Al Aqsa e.V.“ am 3. Dezember 2004 eingeleitet wurden.
In einem Fall aus dem Bereich Spionageabwehr wurde festgestellt, dass der Betroffene neben dem überwachten Konto ein weiteres Bankkonto bei einem anderen Kreditinstitut unterhält. Weiter konnten anhand der Kontoauskunft Reisetätigkeiten festgestellt werden, die finanzielle Situation und Verbindungen zu Dritten wurden transparent. In einem weiteren Fall - in dem die Ermittlungen noch andauern – besteht der
Verdacht, ein hauptamtlicher Angehöriger eines Nachrichtendienstes wickele Geldtransfers an islamistische Gruppierungen ab.
Eingriff in Persönlichkeitsrechte
Die Auskunftsersuchen bezogen sich auf insgesamt 33 Betroffene.
Beispielhaft für die Befugnisschwelle der „schwerwiegenden Gefahr“ sind Fälle von
Geldersammlungen oder gezielten Geldtransfers, die terroristische Anschläge ermöglichen oder eine Gruppierung, die im Ausland auch gewalttätig/terroristisch tätig
ist (z.B. Hamas), unterstützen sollen. Eine „schwerwiegende Gefahr“ könnte ferner
im Falle einer Organisation gegeben sein, die mit militärischen Strukturen eine Drohkulisse gegenüber anderen Volksgruppen aufbaut. Im Hinblick auf proliferationsrelevante Sachverhalte besteht eine schwerwiegende Gefahr typischerweise darin, dass
– aufgrund bestehender internationaler Verpflichtungen, die auch die Bundesrepublik
Deutschland eingegangen ist – solche von deutschem Boden ausgehende Aktivitäten nachhaltig die auswärtigen Beziehungen, die politische Glaubwürdigkeit und das
Ansehen der deutschen Außenpolitik schädigen. Im Bereich der Spionageabwehr
wird das Vorliegen einer „schwerwiegenden Gefahr“ für das Schutzgut der Sicherheit
der Bundesrepublik Deutschland regelmäßig bejaht, wenn tatsächliche Anhalts-