VS – Nur für den Dienstgebrauch – ohne Anhang offen –
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Nach dem Fragebogen war vom
Sachbearbeiter zunächst zu erfassen,
ob die gewünschten Informationen
auch bei einer Polizeibehörde vorliegen. Dies ergab folgendes Ergebnis:
6%
2%
ja
nein
unklar
Antwort
ja
nein
unklar
Anzahl
15
684
45
in %
2%
92 %
6%
92%
In den Fällen, in denen der Sachbearbeiter davon ausgehen konnte, dass die benötigten Informationen nicht bei einer Polizeibehörde vorhanden sind, hätte er auch
nach altem Recht unmittelbar bei der nicht-polizeilichen Stelle anfragen dürfen (BTDrs. 13/7208, S. 39), so dass sich insoweit mit dem neuen Recht keine weitere Erleichterung ergeben hat. Eine Erleichterung hat sich durch die Rechtsänderung also
nur für 8 % der ausgewerteten Fälle ergeben. Bei Einbezug der ZEVIS- und AZRAbfragen wäre dieser Anteil noch deutlich geringer. In absoluten Zahlen ergibt sich
allerdings angesichts der hohen Anfragezahlen des BKA gleichwohl eine spürbare
Verfahrenserleichterung für – hochgerechnet – etwa 5400 Fälle pro Jahr.
Für die Fälle, in denen
der Sachbearbeiter
davon ausging, dass
die Information auch
bei einer Polizeibehörde vorgelegen hätte, ist weiter danach
gefragt worden, weshalb gleichwohl unmittelbar bei einem Dritten angefragt wurde
(15 Fälle, Angabe
mehrerer Gründe war
aber möglich).
40%
73%
Zur Beschleunigung der
Informationsbeschaffung
Zur Reduzierung des
Verw altungsaufw andes
Um Zusatzinformationen
einzuholen
53%
Antwort
Beschleunigung
Aufwandsverringerung
Um Zusatzinformationen einzuholen
Anzahl
11
8
6
in %
73 %
53%
40 %