VS – Nur für den Dienstgebrauch – ohne Anhang offen –
- 53 b)

Schlussfolgerungen

Die neue Regelung hat nur in einem relativ begrenzten Umfang zu Änderungen der
Verwaltungspraxis geführt. Angesichts der hohen absoluten Anfragezahlen resultiert
daraus gleichwohl eine ins Gewicht fallende Verbesserung durch Beschleunigung
der Informationsbeschaffung und Reduzierung des verbundenen Verwaltungsaufwandes. Die Regelung sollte deshalb beibehalten werden.

D.

Ausblick

Die Evaluierung hat die gesetzgeberischen Entscheidungen ganz überwiegend bestätigt, zu einzelnen Punkten aber auch weitere Verbesserungsmöglichkeiten aufgezeigt.
Auch neue Regelungen werden im Hinblick auf ihre Praxisbewährung zu beobachten
sein, wie dies bei der Gesetzgebung allgemein der Fall ist, ohne dass dazu spezielle
gesetzliche Evaluierungsmaßgaben oder Befristungen erforderlich wären. Im Terrorismusbekämpfungsgesetz waren solche Vorkehrungen als Korrektiv zum sehr beschleunigten Gesetzgebungsverfahren, gleichsam als Übereilungsschutz, aufgenommen worden. Als generelle Maßgaben zu gesetzlichen Neuregelungen erscheinen sie dagegen nicht veranlasst.

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