VS – Nur für den Dienstgebrauch – ohne Anhang offen –
-5C.

Gesetzesfolgenauswertung

I.

Nachrichtendienstegesetze
(Artikel 1 bis 3 Terrorismusbekämpfungsgesetz)

1.

Beobachtung völkerverständigungswidriger Bestrebungen

a)

Bundesamt für Verfassungsschutz

Mit Artikel 1 Nr. 1 Terrorismusbekämpfungsgesetz haben die Verfassungsschutzbehörden durch die neue Regelung des § 3 Abs. 1 Nr. 4 BVerfSchG die Aufgabe erhalten, Bestrebungen im Geltungsbereich dieses Gesetzes zu beobachten, die gegen den Gedanken der Völkerverständigung (Artikel 9 Abs. 2 des Grundgesetzes),
insbesondere gegen das friedliche Zusammenleben der Völker (Artikel 26 Abs. 1 des
Grundgesetzes) gerichtet sind. Der Gesetzgeber hat solches Schüren von Hass als
gefährlichen Nährboden auch für terroristische Gewalt angesehen (BT-Drs. 14/7386,
S. 36, 38). Deshalb sollten die Verfassungsschutzbehörden auf klarer Rechtsgrundlage über solche Bestrebungen Informationen sammeln und auswerten.
aa)

Auswertung

Informationsgewinnung
Das unmittelbare Ziel, Informationen über gefährliche Bestrebungen zu gewinnen,
wurde erreicht. Beispielsweise sind im Bereich des Islamismus sechs Organisationen
nach Inkrafttreten des Terrorismusbekämpfungsgesetzes gestützt auf § 3 Abs. 1 Nr.
4 BVerfSchG zu Beobachtungsobjekten des BfV geworden. Diese Organisationen
verfügen zusammen über rund 800 Mitglieder bzw. Anhänger in Deutschland. Beispielsweise wurde die multinationale „Hizb ut-Tahrir al Islami“ (HuT) im Jahre 2002
aufgrund ihrer in islamistischen Positionen wurzelnden antijüdischen/antiisraelischen
und generell antiwestlichen Agitation Beobachtungsobjekt und im Jahre 2004 eine
islamistische Bildungseinrichtung. Auch im Bereich des sonstigen Ausländerextremismus ist die neue Aufgabenregelung zum Tragen gekommen, beispielsweise bei
einer Organisation, die mit rassistischen Äußerungen in Erscheinung getreten war.
Auf der Grundlage der gewonnenen Informationen wurden zudem konkrete Bekämpfungsmaßnahmen möglich. Herauszuheben ist das vereinsrechtliche Betätigungsverbot gegenüber der HuT, das das Bundesministerium des Innern gem. § 3
Abs. 1 in Verbindung mit § 15 Abs. 1 Satz 2 und § 18 Satz 2 VereinsG mit Verfügung
vom 15.01.2003 erlassen hat. Auch für die von den zuständigen Landesbehörden

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