VS – Nur für den Dienstgebrauch – ohne Anhang offen –
-4stützung des islamistischen Terrorismus, bei der Aufdeckung von Netzwerkstrukturen und der Ermittlung von Kontaktpersonen. Dabei ist von diesen Befugnissen
zurückhaltend und verantwortungsvoll Gebrauch gemacht worden.
¾ Ebenso verantwortungsvoll zurückhaltend ist der Einsatz des sogenannten IMSICatchers (§ 9 Abs. 4 BVerfSchG) erfolgt. Bei drei der vom BfV durchgeführten 19
Maßnahmen konnten unbekannte IMSI-Nummern ermittelt und auf Grundlage
dieser Nummern die vorgesehene G 10-Maßnahme ermöglicht werden. In den
übrigen Fällen wurde festgestellt, dass die Zielpersonen entweder dem BfV bereits bekannte oder keine Mobiltelefone in Gebrauch hatten (was ebenfalls für die
operative Bearbeitung einer Zielperson wichtige Erkenntnisse sind).
¾ Die erweiterte Zusammenarbeit des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge
(BAMF) mit dem BfV nach § 18 Abs. 1a BVerfSchG hat das Informationsaufkommen deutlich erhöht. Dabei konnte trotz offenerer Fassung der Spontanübermittlungspflicht die Verwertbarkeitsquote der übermittelten Erkenntnisse hoch gehalten werden.
¾ Die Verfahrensvereinfachung für die Fälle, in denen das Bundeskriminalamt
(BKA) als Zentralstelle zur Ergänzung vorhandener Sachverhalte Auskünfte von
anderen Stellen benötigt (§ 7 Abs. 2 BKAG), trägt zur Beschleunigung der Informationsbeschaffung und zur Verwaltungsentlastung bei.
In der Situation raschen Handlungsbedarfs nach den Anschlägen vom 11.9.2001 hat
der Gesetzgeber insbesondere bei der Ausgestaltung von Verfahrenssicherungen
risikosensibel entschieden und bis zur vorgesehenen Evaluierung vorsichtshalber
eher aufwendigere als womöglich zu kurz greifende Lösungen gewählt. Die Evaluation bietet die Grundlage für eine Überprüfung dieser Entscheidungen.
¾ Dabei sollte geprüft werden, ob und ggf. wie bei den aufwendigen Verfahrenssicherungen Differenzierungen nach dem Eingriffsgehalt der verschiedenen neuen
Auskunftsbefugnisse vorgenommen werden können, ohne dabei unangemessene
Risiken für Rechte von Betroffenen hinzunehmen.
Im Übrigen hat die Praxis auch Prüfbedarf zu Ergänzungen aufgezeigt:
¾ Auskünfte zu Geldbewegungen und –anlagen nach § 8 Abs. 5 BVerfSchG setzen
die Kenntnis der kontoführenden Stelle voraus. Hierzu sollte unter Berücksichtigung der laufenden verfassungsgerichtlichen Verfahren geprüft werden, ob und
ggf. wie die zentralen Kontostammdatenauskünfte auch den Verfassungsschutzbehörden und dem BND erteilt werden können.

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