VS – Nur für den Dienstgebrauch – ohne Anhang offen –
- 48 genden personellen Sabotageschutzes vermieden. Die Einführung der neuen Sicherungsanforderungen in das deutsche Recht erfolgte mit der 17. ADR-Änderungsverordnung vom 27. August 200417 sowie der 12. RID-Änderungsverordnung vom 28.
September 200418. Die Regelungen sind seit dem 1. Januar 2005 in Kraft. Erst seit
der Veröffentlichung der Liste und der Verkündung der Vorschriften über die Sicherung ist eine abschließende Bestimmung des zu überprüfenden Personenkreises
möglich und konnten sich die Unternehmen auf die Pflicht zur Überprüfung ihrer Mitarbeiter vorbereiten. Daher ist ein entsprechender Antragseingang erst seit Anfang
des Jahres 2005 zu verzeichnen.
2.
Erfolgsbewertung
a)
Öffentlicher Bereich
Der Vollzug des vorbeugenden personellen Sabotageschutzes im öffentlichen Bereich verläuft ohne Schwierigkeiten. Umsetzungshindernisse sind bisher nicht bekannt geworden. Die Fallzahlen lassen Rückschlüsse auf die Tauglichkeit des Instruments der Sicherheitsüberprüfung und somit auch des Instituts des vorbeugenden personellen Sabotageschutzes zu: Es fielen nicht nur in Einzelfällen sicherheitserhebliche Erkenntnisse an. Darüber hinaus wurden auch in einer Reihe von Fällen
Sicherheitsrisiken festgestellt.
Erwartungsgemäß betrifft dies nur einen relativ sehr kleinen Teil der überprüften Beschäftigten, da von den Beschäftigten ganz überwiegend keine Sabotagerisiken ausgehen; der geringe Anteil von Negativ-Voten ist also eher ein Beleg dafür, dass die
mitwirkenden Behörden mit der erforderlichen Sorgfalt bei der Erstellung von Voten
verfahren. Es ist dabei allerdings wichtig, den relativ kleinen Kreis potenzieller Innentäter von Stellen fern zu halten, an denen Gesundheit oder Leben großer Teile
der Bevölkerung erheblich gefährdet werden kann, die für das Funktionieren des
Gemeinwesens unverzichtbar sind oder an denen die Verteidigungsbereitschaft erheblich gefährdet werden kann. Im Übrigen ist davon auszugehen, dass die Einführung der Überprüfungsverfahren potenzielle Innentäter bereits davon abhält, sich um
eine Verwendung an sicherheitsempfindlichen Stellen zu bewerben, so dass der Erfolg des Instruments sich nicht erst in durchgeführten Überprüfungen niederschlägt.
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BGBl. II S. 1274
BGBl. II S.1434