VS – Nur für den Dienstgebrauch – ohne Anhang offen –
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Durchführungspraxis (ergänzende Angaben im Anhang14)

Die weitaus größte Zahl von Sicherheitsüberprüfungen sind zu Militärischen Sicherheitsbereichen durchgeführt worden. Ein Grund hierfür ist, dass diese Bereiche bereits bei Aufnahme des vorbeugenden personellen Sabotageschutzes fest umrissen
waren und zudem weitgehend als sicherheitsempfindlich einzustufen sind. Für die
nicht-militärischen Bereiche war zunächst die Festlegung der lebens- oder verteidigungswichtigen Einrichtungen erforderlich, was durch die am 9. August 2003 in Kraft
getretene Sicherheitsüberprüfungsfeststellungsverordnung (SÜFV)15 erfolgt ist. In einem weiteren Schritt waren sodann die sicherheitsempfindlichen Stellen dieser Einrichtungen zu bestimmen. Entsprechend kürzer ist der faktische Durchführungszeitraum der neuen Regelungen in den nicht-militärischen Bereichen.
Relativ hohe Fallzahlen sind dort bisher im Bereich des Bundesministeriums für Wirtschaft und Arbeit nach § 7 SÜFV festzustellen. Sie spiegeln den Überprüfungsbedarf
im IT-Bereich der Bundesagentur für Arbeit (BA) wider. Die Bearbeitung und Auszahlung der unterhaltssichernden Leistungen – die für zahlreiche Familien und Einzelpersonen die Existenzgrundlage bilden – erfolgen über ein ausgedehntes effizientes Netzwerk, das die nachgeordneten Dienststellen der BA mit der Bundesagentur in Nürnberg verbindet. Die Komplexität des IT-Systems und seine technische
Ausgestaltung bedingt den Einsatz einer entsprechenden Zahl von in die Überprüfung einzubeziehenden Fachkräften. Gemessen an der Gesamtzahl der Beschäftigten bei der BA relativiert sich diese Zahl. Der Anteil des in diesem Zusammenhang
sicherheitsüberprüften Personals beträgt etwa 2% der Beschäftigten.
Im nichtöffentlichen Bereich sind Sicherheitsüberprüfungen bislang nur in der Zuständigkeit des Bundesministeriums für Wirtschaft und Arbeit (§ 10 SÜFV) durchgeführt worden. Beim Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen (§ 11
SÜFV) wurden im Berichtszeitraum dagegen noch keine Anträge bearbeitet. Die vorgesehene Liste der gefährlichen Güter mit hohem Gefahrpotenzial konnte erst nach
der Umsetzung der in der 13. Ausgabe der UN-Modellvorschriften enthaltenen Festlegung solcher Güter und Regeln zu ihrer Sicherung in die Vorschriften für die europäischen Landverkehrsträger bekannt gemacht werden16. Dadurch wurden Divergenzen zwischen den auf internationaler und europäischer Ebene erarbeiteten neuen
Sicherungsanforderungen im Gefahrgutbereich und den Anforderungen des vorbeu14

Die im Anhang aufgenommenen Angaben könnten von terroristischen Tätern oder gegnerischen
Nachrichtendiensten bei Anschlagsplanungen zu Risikoabschätzung herangezogen werden. Sie sind
daher als „Verschlusssache – Nur für den Dienstgebrauch eingestuft“ und – um eine Einstufung des
Berichts im Übrigen zu vermeiden – in einen Anhang ausgegliedert.
15
BGBl I, S. 1553
16
Liste vom 10. September 2004, Verkehrsblatt vom 15. September 2004, Seite 459

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