VS – Nur für den Dienstgebrauch – ohne Anhang offen –
- 46 wichtigen Einrichtungen12 beschäftigt sind, auf Sicherheitsrisiken überprüft, um einer
Sabotage durch „Innentäter“ vorzubeugen.13
Das vom Gesetzgeber aufgegriffene Instrument der Sicherheitsüberprüfung wird
beim Geheimschutz zur Klärung personeller Risiken seit Jahrzehnten eingesetzt.
Zum Sabotagesschutz wird die unterste Stufe („einfache Sicherheitsüberprüfung“)
durchgeführt, die standardmäßig lediglich eine Sicherheitserklärung des Betroffenen
und Abfragen vorhandener Erkenntnisse beim Bundeszentralregister und den Sicherheitsbehörden vorsieht. Diese Informationen werden von der mitwirkenden Behörde – BfV bzw. MAD – bewertet. Falls die mitwirkende Behörde zu der Einschätzung eines Sicherheitsrisikos gelangt, teilt sie dies dem zuständigen Geheimschutzbeauftragten der Beschäftigungsbehörde bzw. – im nicht-öffentlichen Bereich – dem
zuständigen Bundesministerium mit, die darüber entscheiden, ob ein Sicherheitsrisiko vorliegt, das der sicherheitsempfindlichen Tätigkeit des Betroffenen entgegensteht. Auch sonstige sicherheitserhebliche Erkenntnisse unter der Schwelle eines
Sicherheitsrisikos werden mitgeteilt, um der Entwicklung von Sicherheitsrisiken vorzubeugen.
Mit dem bestehenden Verfahren nach dem SÜG wird dessen hoher Datenschutzstandard übernommen, insbesondere strenge Zweckbindungen (die auch durch besondere organisatorische Vorkehrungen zu gewährleisten sind) sowie Transparenz
für die Betroffenen, einschließlich Auskunftsrechten gegenüber den beteiligten Stellen.
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Definiert in § 1 Abs. 5 SÜG:
“Lebenswichtig sind solche Einrichtungen,
1. deren Beeinträchtigung auf Grund der ihnen anhaftenden betrieblichen Eigengefahr die Gesundheit oder das Leben großer Teile der Bevölkerung erheblich gefährden kann oder
2. die für das Funktionieren des Gemeinwesens unverzichtbar sind und deren Beeinträchtigung erhebliche Unruhe in großen Teilen der Bevölkerung und somit Gefahren für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung entstehen lassen würde.
Verteidigungswichtig sind außerhalb des Geschäftsbereiches des Bundesministeriums der Verteidigung solche Einrichtungen, die der Herstellung oder Erhaltung der Verteidigungsbereitschaft dienen
und deren Beeinträchtigung auf Grund
1. fehlender kurzfristiger Ersetzbarkeit die Funktionsfähigkeit, insbesondere die Ausrüstung, Führung
und Unterstützung der Bundeswehr und verbündeter Streitkräfte sowie der Zivilen Verteidigung,
oder
2. der ihnen anhaftenden betrieblichen Eigengefahr die Gesundheit oder das Leben großer Teile der
Bevölkerung
erheblich gefährden kann. Sicherheitsempfindliche Stelle ist die kleinste selbständig
handelnde Organisationseinheit innerhalb einer lebens- oder verteidigungswichtigen
Einrichtung, die vor unberechtigtem Zugang geschützt ist und von der im Falle der
Beeinträchtigung eine erhebliche Gefahr für die in den Sätzen 1 und 2 genannten
Schutzgüter ausgeht.“
Die Feststellung der betreffenden Einrichtungen ist durch die Sicherheitsüberprüfungsfeststellungsverordnung vom 30. Juli 2003 (BGBl I, S. 1553) erfolgt.
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Gesetzesbegründung BT-Drs.14/7386, S. 37 und 43