VS – Nur für den Dienstgebrauch – ohne Anhang offen –
-3Die Bundesregierung hat die Gesetzesfolgen der nach Artikel 22 Abs. 2 befristeten
Regelungen ausgewertet und in diesem Bericht dargestellt, um eine angemessene
Entscheidungsgrundlage dafür zu schaffen, inwieweit eine Entfristung sachgerecht
ist und welche Modifikationen dabei womöglich vorgenommen werden sollten. Diese
Entscheidungen sind in einem komplexen Beziehungsfeld von Freiheit und Sicherheit
zu treffen.
• Effektive Terrorismusbekämpfung dient dem Schutz der Menschen und ihrer Freiheit. Sie ist eine freiheitssichernde Staatsaufgabe.
• Für die Befugnisse zur Terrorismusbekämpfung ist bei Eingriffen in Grundrechte
der Bürger deren Eignung, Erforderlichkeit und Verhältnismäßigkeit zu gewährleisten.
Um zu einer fundierten Würdigung beizutragen, hat die Bundesregierung einer möglichst transparenten Gesetzesfolgenabschätzung hohes Gewicht beigemessen und
sich deshalb dafür entschieden, möglichst weitgehend offen zu berichten. Gleichwohl
bleiben bei der Darstellung nachrichtendienstlicher Tätigkeit Geheimschutzgesichtspunkte besonders zu berücksichtigen. Soweit aus Geheimschutzgründen keine konkreten Angaben gemacht werden konnten, ist versucht worden, wesentliche Informationen über abstrakte, aber realitätsnahe Darstellungen zu vermitteln.
Die Angaben des Berichts gelten jeweils zum Auswertungsstichtag 31. Dezember
2004.
B.
Wesentliche Ergebnisse
Die festgestellten Gesetzesfolgen bestätigen ganz überwiegend die gesetzgeberischen Entscheidungen.
¾ Die spezielle Aufgabe des Bundesamtes für Verfassungsschutz (BfV) zur Sammlung und Auswertung von Informationen über völkerverständigungswidrige Bestrebungen (§ 3 Abs. 1 Nr. 4 BVerfSchG) hat zu einem verbesserten Informationsstand über extremistische Organisationen und deren effektiveren Bekämpfung
beigetragen. So konnte das BfV das Verbotsverfahren gegen die antijüdische/antiisraelische „Hizb ut-Tahrir“ – ein Verein, der sich gegen den Gedanken
der Völkerverständigung richtet (§ 3 Abs. 1 VereinsG) – effektiver unterstützen.
Gegen die „Hizb ut-Tahrir“ hat das Bundesministerium des Innern am 15. Januar
2003 ein Betätigungsverbot erlassen.
¾ Die neuen Auskunftsbefugnisse der Dienste (§ 8 Abs. 5ff. BVerfSchG; § 10 Abs. 3
MADG; §§ 2 Abs. 1a, 8 Abs. 3a BNDG) haben relevante Informationen erbracht,
beispielsweise bei der Aufklärung von Finanztransaktionen zur indirekten Unter-