VS – Nur für den Dienstgebrauch – ohne Anhang offen –
-2Abschirmdienst und den Bundesnachrichtendienst
17. Übermittlung zur Gewährleistung der Sicherheit von lebensoder verteidigungswichtigen Einrichtungen
18. Übermittlung an Private durch den Militärischen Abschirmdienst
19. Mitteilung an Betroffene von einer Übermittlung an Private
20. Ausschluss der Übermittlungsregelungen für die Fälle „bei
Erhebung“
II. Artikel 10-Gesetz – G 10 –
(Artikel 4 Terrorismusbekämpfungsgesetz)
III. Sicherheitsüberprüfungsgesetz
(Artikel 5 Terrorismusbekämpfungsgesetz)
IV. § 7 Abs. 2 BKAG (Artikel 10 Nr. 2 Terrorismusbekämpfungsgesetz)
D. Ausblick
Anhang: Statistische Auswertung und Kosten im BfV zu Abschnitt C.III

A.

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Anlass und Gegenstand der Evaluierung

Die Anschläge vom 11. September 2001 markieren eine neue Dimension der terroristischen Bedrohung. Um dieser Bedrohung effektiv zu begegnen, hat der Gesetzgeber umgehend mit dem Terrorismusbekämpfungsgesetz vom 9. Januar 2002
(BGBl. I S. 361, 3142) die gesetzlichen Instrumente fortentwickelt.
Bereits der Gesetzentwurf der Bundesregierung enthielt dabei eine Befristung der
neuen nachrichtendienstlichen Befugnisse und Zuständigkeiten, um deren Evaluation
sicherzustellen (Begründung zu Artikel 22 Abs. 2, BT-Drs. 14/7386, S. 69), also eine
Überprüfung von Gesetzesfolgen, insbesondere der Praktikabilität und der Erreichung der gesetzgeberischen Ziele. Der Gesetzgeber hat diese Befristung auf § 7
Abs. 2 BKA-Gesetz erstreckt. Mit dem neuen Artikel 22 Abs. 3 hat er zudem das mit
der Befristung bezweckte Evaluierungserfordernis verdeutlicht (Bericht des Innenausschusses, BT-Drs. 14/7864, S. 7f.). Zusätzlich hat der Gesetzgeber für einzelne
der befristeten Regelungen in § 8 Abs. 10 BVerfSchG – auch in Verbindung mit § 9
Abs. 4 Satz 6 BVerfSchG, § 5 und § 10 Abs. 3 Satz 6 MAD-Gesetz sowie § 2 Abs. 1a
Satz 4 und § 8 Abs. 3a Satz 6 BND-Gesetz – vorgesehen, dass das Parlamentarische Kontrollgremium den Deutschen Bundestag jährlich und nach drei Jahren zusammenfassend zum Zweck der Evaluierung unterrichtet. Das Kontrollgremium hat
seine ersten beiden Berichte bereits vorgelegt (BT-Drs. 15/981, 15/3391).

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