VS – Nur für den Dienstgebrauch – ohne Anhang offen –
- 26 10.

Mitteilung an Betroffene

Nach § 8 Abs. 9 Satz 11 BVerfSchG ist Auskunftsbetroffenen entsprechend den
G 10-Regelungen die Auskunftseinholung mitzuteilen, sobald dies ohne Gefährdung
des Auskunftszwecks möglich ist. Ist dies fünf Jahre nach Maßnahmebeendigung immer noch nicht der Fall und kann dies praktisch auch für die Zukunft ausgeschlossen
werden, dann kann die G 10-Kommission die Mitteilungspflicht aufheben, wenn die
Daten zu löschen sind.
Das BfV holt nach Abschluss der jeweiligen Maßnahme und Auswertung des erlangten Materials die Entscheidung des Bundesministeriums des Innern über eine
Mitteilung an den Betroffenen ein. Das Bundesministerium des Innern bittet im Falle
des (auch vorläufigen) Absehens von einer Mitteilung die G 10-Kommission um Zustimmung. Bisher ist in zwei Fällen entschieden worden, dass eine Mitteilung zu erfolgen hat. In einem Fall läuft die Adressermittlung noch, in dem anderen Fall ist die
Mitteilung an einen Nebenbetroffenen bereits erfolgt.
In 31 Fällen ist entschieden worden, dass vorerst bzw. weiterhin keine Mitteilung erfolgen soll und die Prüfung zu einem jeweils festgelegten späteren Termin wiederholt
wird. In zwei weiteren Fällen (einer nach § 8 Abs. 7 BVerfSchG, einer nach § 8 Abs.
8 BVerfSchG) ist mit Zustimmung der G 10-Kommission entschieden worden, dass
die Betroffenen endgültig keine Mitteilung erhalten sollen, da diese nicht namentlich
identifiziert werden konnten.
Auch der MAD prüft unmittelbar nach Abschluss einer Maßnahme die Frage, ob die
Gefährdung ihres Zwecks einer Mitteilung an den Betroffenen entgegensteht, und
verfährt im Weiteren wie das BfV. Im Berichtszeitraum hat die G 10-Kommission in
einem Fall der Mitteilung der Maßnahme an den Betroffenen zugestimmt und in zwei
weiteren Fällen gebilligt, dass vorerst keine Mitteilung erfolgen, sondern die Prüfung
zu einem späteren Zeitpunkt erneut durchgeführt werden soll.
Mit Zustimmung des Bundeskanzleramtes unterrichtet der BND die G 10-Kommission bereits ein Jahr nach Maßnahmenbeendigung über die Gründe für die Zurückstellung der Mitteilung und bittet um Einverständnis. Er wird das Verfahren unaufgefordert wiederholen, falls sich die Gründe für die Zurückstellung vor Ablauf der fünf
Jahre ändern. Dies soll der G 10-Kommission eine dichtere Kontrolle über vorerst
zurückgestellte Mitteilungen an Betroffene ermöglichen.
Da das Gesetz noch keine fünf Jahre in Kraft ist, hat sich die Frage eines endgültigen
Absehens von Mitteilung bislang nicht gestellt.

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