VS – Nur für den Dienstgebrauch – ohne Anhang offen –
- 25 Übermittlung nach §§ 19, 20 BVerfSchG erfolgt wäre, nach § 8 Abs. 9 Satz 9
BVerfSchG i.V.m. § 4 Abs. 4 G 10 aber unterbleiben musste.
aa)
Auswertung
Bislang sind Übermittlungen lediglich im Bereich der Beobachtung von islamistischen
Bestrebungen und im Bereich der Spionageabwehr erfolgt. Es sind keine Fälle aufgetreten, in denen eine Übermittlung fachlich wünschenswert gewesen wäre und
nach den allgemeinen Übermittlungsregelungen auch hätte erfolgen dürfen, jedoch
nach den speziellen Übermittlungsbeschränkungen unterbleiben musste. Solche Fälle sind aber für die Zukunft nicht auszuschließen.
bb)
Schlussfolgerungen
Die Evaluierung gibt keinen Anlass, die Übermittlungsbeschränkungen in Frage zu
stellen.
9.
Vertraulichkeitspflicht des Auskunftsgebers
Der neue § 8 Abs. 9 S. 10 BVerfSchG enthält zu den neuen Auskunftsregelungen ein
Verbot für den Auskunftsgeber, das Auskunftsersuchen und die übermittelten Daten
dem Betroffenen oder Dritten mitzuteilen. Dieses Verbot ist allerdings nicht sanktionsbewehrt, anders als die entsprechenden Mitteilungsverbote nach § 17 G 10 durch
§ 18 G 10. Insoweit stellt sich die Frage, ob Bedarf besteht, das gesetzliche Verbot
vergleichbar zu bewehren.
Bislang sind keine gesetzwidrigen Indiskretionen bekannt. Allerdings wirkt ein spezifisches Risiko, dass die Vertraulichkeit nicht gewahrt werden wird, bereits auf das
Antragsverhalten dergestalt, dass eine Auskunft in solchen Fällen erst gar nicht eingeholt wird (vgl. oben C.I.5.a). In solchen Fällen würde eine Sanktionsbewehrung
des Mitteilungsverbots die Risikoeinschätzung typischerweise nicht wesentlich ändern.
Die Evaluierung gibt keinen Anlass, die Verletzung des Mitteilungsverbots durch spezielle Sanktionen zu bewehren.