VS – Nur für den Dienstgebrauch – ohne Anhang offen –
- 27 -

Die Regelung zielt darauf, den Betroffenen über den Eingriff zu informieren, dies jedoch nur, wenn eine Gefährdung des Zwecks der Maßnahme ausgeschlossen werden kann. Angesichts dieser Einschränkung und der beschränkten Normanwendungsdauer überrascht zwar nicht, dass bislang erst wenige Auskunftsfälle zu verzeichnen sind, so dass sich aus der Evaluierung gegenwärtig kein Änderungsbedarf
ergibt. Es sollte aber beobachtet werden, wie sich die Balance zwischen Mitteilungsinteresse und Aufgabengewährleistung in der Praxis weiter entwickelt.
Sofern das Verfahrensmodell des G 10 künftig differenziert übertragen werden soll
(Beschränkung auf Maßnahmen, die ebenfalls in das Grundrecht aus Artikel 10 GG
eingreifen), könnte es zur inneren Wertungshomogenität beitragen, hierbei auch die
Mitteilungspflicht einzubeziehen. Auch nach der allgemeinen Regelung in § 9 Abs. 3
Nr. 1 BVerfSchG bestehen Mitteilungspflichten nur beim Einsatz nachrichtendienstlicher Mittel und nur dann, wenn die Erhebung in ihrer Art und Schwere einer Beschränkung des Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnis gleichkommt. Bei der Auskunftseinholung bei Kreditinstituten und Luftfahrtunternehmen nach § 8 Abs. 5 bzw. 7
BVerfSchG ist das nicht der Fall.

11.

Erweiterung der technischen Wohnungsüberwachung (Eigensicherung)

Mit Artikel 1 Nr. 4 Buchstabe a Terrorismusbekämpfungsgesetz sind der Regelung
zur technischen Wohnungsüberwachung in § 9 Abs. 2 BVerfSchG neue Bestimmungen angefügt worden, die insbesondere einschließen, dass die Maßnahme auch zum
Schutz der bei einem Einsatz in Wohnungen tätigen Personen erfolgen darf, soweit
dies zur Abwehr von Gefahren für deren Leben, Gesundheit oder Freiheit unerlässlich ist. Außerdem sind Zweckbindungs- und Verfahrensregelungen ergänzt worden.
Die Regelung gilt im Verweisungswege auch für den MAD (§ 5 MADG) und in
Deutschland für den BND (§ 1 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. § 3 Satz 2 BNDG).
BfV, MAD und BND haben von der Befugnis bislang keinen Gebrauch gemacht.
•

Die bisherige Praxis hat die Erforderlichkeit der Befugnis nicht bestätigt.

•

Die Regelung war jedoch durch konkrete Vorkommnisse der Vergangenheit veranlasst. Entsprechende Fälle können bei der operativen Arbeit in einem gewalttätigen Umfeld auch künftig auftreten. Wenngleich denkbare Einsatzfälle sicher begrenzt bleiben, spricht dies dafür, die Eigensicherungsbefugnis beizubehalten.

Select target paragraph3