VS – Nur für den Dienstgebrauch – ohne Anhang offen –
- 18 aa)

Auswertung

Informationsgewinnung
Bislang wurden in sechs Fällen Auskunftsersuchen gem. § 10 Abs. 3 MADG gestellt.
Quartal
Anordnungen

III/02

IV/02

I/03

II/04

1

2

2

1

In keinem Fall wurden Auskünfte verweigert. Teilweise bestand jedoch zuvor rechtlicher Erläuterungsbedarf zu der neuen Befugnis.
Mit den Auskünften konnten vorliegende Informationen verifiziert und der Kontakt zu
bislang nicht bekannten Personen aus dem islamistischen Umfeld nachgewiesen
werden. Ferner konnten aus den erhobenen Telekommunikationsverbindungsdaten
methodische Erkenntnisse gewonnen werden.
Eingriff in Persönlichkeitsrechte
Die Auskunftsersuchen bezogen sich auf sieben Anschlussinhaber und 38 Anschlüsse sowie einen Zeitraum von jeweils drei Monaten (soweit die Auskunft in Bezug auf zukünftige Telekommunikation oder zukünftige Nutzung von Telediensten
verlangt worden ist).
bb)

Schlussfolgerungen

Die Befugnis hat aufgabendienliche Erkenntnisse erbracht, ohne dass damit unangemessen breite Überwachungsfolgen verbunden waren. Sie sollte beibehalten werden.
c)

Bundesnachrichtendienst

Mit Artikel 3 Nr. 2 Terrorismusbekämpfungsgesetz ist in § 8 BNDG ein neuer Absatz
3a eingefügt worden. Die Regelung entspricht der betreffenden BfV-Befugnis. Der
BND darf danach im Einzelfall, soweit dies im Rahmen seiner Aufgaben für die
Sammlung von Informationen über bestimmte Gefahrenbereiche5 erforderlich ist, bei

5

•
•

Die in § 5 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 bis 4 und 6 G 10 genannten Gefahrenbereiche, nämlich die Gefahr
eines bewaffneten Angriffs auf die Bundesrepublik Deutschland (Nr. 1),
der Begehung internationaler terroristischer Anschläge mit unmittelbarem Bezug zur Bundesrepublik Deutschland (Nr. 2),

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