VS – Nur für den Dienstgebrauch – ohne Anhang offen –
- 19 denjenigen, die geschäftsmäßig Telekommunikationsdienste und Teledienste erbringen oder daran mitwirken, unentgeltlich Auskünfte über Telekommunikationsverbindungsdaten und Teledienstenutzungsdaten einholen. Sie können auch zur zukünftigen Telekommunikation und zukünftigen Nutzung von Telediensten verlangt werden.
aa)
Auswertung
Informationsgewinnung
Bislang wurden vom BND sechs Anträge (davon ein Ergänzungsantrag) für insgesamt 18 Anschlussnummern bei fünf verschiedenen Telekommunikationsunternehmen gestellt, die ausschließlich den Gefahrenbereich des internationalen Terrorismus gem. § 5 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 G 10 betrafen.
Quartal
Anordnungen
III/02
I/03
II/03
I/04
2
2
1
1
Zu Anfang waren gewisse Vorbehalte einiger Diensteanbieter zu überwinden, teilweise bestand auch rechtlicher und tatsächlicher Erläuterungsbedarf zu der neuen
Befugnis. Zwischenzeitlich ist die Zusammenarbeit mit den Diensteanbietern aber
durchaus konstruktiv. In keinem Fall wurden Auskünfte verweigert.
Durch Auskünfte über Verbindungsdaten kann zum Einen mittels eines Abgleichs mit
bereits bekannten Anschlussnummern festgestellt werden, ob die verdächtigen Anschlussinhaber in Deutschland tatsächlich in regelmäßigem Kontakt zu mutmaßlichen Mitgliedern terroristischer Vereinigungen stehen. Zum Anderen können aus der
Liste der Verbindungsdaten Erkenntnisse über weitere Anschlussnummern im Ausland ermittelt werden, die möglicherweise von terroristischen Vereinigungen genutzt
werden. Dies ermöglicht dem BND, seine Beschränkungsmaßnahmen nach § 5
Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 G 10 zum Gefahrenbereich des internationalen Terrorismus um
die entsprechenden Anschlussnummern im Ausland als formale Suchbegriffe zu erweitern. Dadurch kann das Mittel der Fernmeldeaufklärung im Bereich des internationalen Terrorismus gezielter eingesetzt werden.
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der internationalen Verbreitung von Kriegswaffen im Sinne des Gesetzes über die Kontrolle von
Kriegswaffen sowie des unerlaubten Außenwirtschaftsverkehrs mit Waren, Datenverarbeitungsprogrammen und Technologien in Fällen von erheblicher Bedeutung (Nr. 3),
der unbefugten Verbringung von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in die Bundesrepublik
Deutschland (Nr. 4) und
der international organisierten Geldwäsche in Fällen von erheblicher Bedeutung (Nr. 6).