VS – Nur für den Dienstgebrauch – ohne Anhang offen –
- 15 Eingriff in Persönlichkeitsrechte
Die Auskunftsersuchen bezogen sich auf insgesamt fünf Betroffene. Tatsächliche Anhaltspunkte für „schwerwiegende Gefahren“ im Sinne der Norm wurden im Falle von
Flugreisen im Zusammenhang mit bevorstehenden terroristischen Anschlägen oder
zu deren Vorbereitung gesehen, ferner auch im Falle der Einbindung der betroffenen
Flugreisenden in islamistische terroristische Netzwerkstrukturen sowie bei Anhaltspunkten für die Unterstützung einer terroristischen Organisation, etwa mit der Durchführung logistischer Aufgaben.
bb)
Schlussfolgerungen
Die Befugnis hat aufgabendienliche Erkenntnisse erbracht, ohne dass damit unangemessen breite Überwachungsfolgen verbunden waren. Sie sollte beibehalten werden.
6.
Auskünfte von Telekommunikations- und Teledienstleistern
a)
Bundesamt für Verfassungsschutz
Mit Artikel 1 Nr. 3 Buchstabe b Terrorismusbekämpfungsgesetz ist in § 8 BVerfSchG
auch ein neuer Absatz 8 eingefügt worden. Das BfV darf danach im Einzelfall zur
Erfüllung seiner Aufgaben nach § 3 Abs. 1 Nr. 2 bis 4 BVerfSchG (vgl. oben Fn. 1)
unter den Voraussetzungen des § 3 Abs. 1 G 10 (tatsächliche Anhaltspunkte, dass
jemand bestimmte schwere Straftaten plant, begeht oder begangen hat) bei denjenigen, die geschäftsmäßig Telekommunikationsdienste und Teledienste erbringen oder
daran mitwirken, unentgeltlich Auskünfte über Telekommunikationsverbindungsdaten
und Teledienstenutzungsdaten einholen3. Sie können auch zur zukünftigen Telekommunikation und zukünftigen Nutzung von Telediensten verlangt werden.
Die Regelung soll Auskünfte der Diensteanbieter gewährleisten. Hierdurch sollen
Informationen über den Aufenthaltsort, Kommunikationsprofile und –beziehungen
3
Telekommunikationsverbindungsdaten und Teledienstenutzungsdaten sind gemäß § 8 Abs. 8 Satz 3
BVerfSchG:
• Berechtigungskennungen, Kartennummern, Standortkennung sowie Rufnummer oder Kennung
des anrufenden und angerufenen Anschlusses oder der Endeinrichtung,
• Beginn und Ende der Verbindung nach Datum und Uhrzeit,
• Angaben über die Art der vom Kunden in Anspruch genommenen Telekommunikations- und Teledienst-Dienstleistungen,
• Endpunkte festgeschalteter Verbindungen, ihr Beginn und ihr Ende nach Datum und Uhrzeit.