VS – Nur für den Dienstgebrauch – ohne Anhang offen –
- 14 schwerwiegende Gefahren für die in den Aufgabennormen genannten Schutzgüter
vorliegen.
Die Regelung soll gewährleisten, dass Luftfahrtunternehmen Auskünfte erteilen, die
zur frühzeitigen und umfassenden Gewinnung von Informationen über Reisewege
und dadurch zur Analyse internationaler terroristischer Gruppen beitragen können,
insbesondere hinsichtlich Ruhe- und Vorbereitungsräumen sowie Zielgebieten ( BTDrs. 14/7386, S. 40).
a)
Auswertung
Informationsgewinnung
Bislang wurden in drei Fällen Auskunftsersuchen gem. § 8 Abs. 7 BVerfSchG an
Luftfahrtunternehmen gestellt, eines im Quartal IV/02 und zwei im Quartal III/03. In
keinem Fall wurde die Auskunft verweigert.
Wenn das BfV erfährt, dass eine Person aus dem Umfeld einer ausländischen terroristischen Gruppierung von einem Land X nach einem Zwischenstopp in Deutschland
in ein Drittland reist, um dort möglicherweise Angehörige der Terrororganisation zu
treffen (Beschaffungsprojekte), ist es wegen der Gefahr weiterer Terroraktionen wichtig, den modus operandi - in diesem Fall Reisemodalitäten mutmaßlicher Kontaktleute - zu überprüfen (z.B.: Reise mit Falschpapieren oder mit Klarnamen?). Dazu
müssen die Passagierlisten mit den dem BfV bekannten Erkenntnissen verglichen
werden. Der Abgleich ist wichtig für die Bewertung der reisenden Person. Das Fehlen
des Klarnamens auf der Liste, trotz gesicherter Erkenntnisse über seine Ankunft,
verdichtet den Verdacht auf Einbindung in illegale Aktivitäten.
Die Auskünfte haben dazu beigetragen, Anhaltspunkte für Reisebewegungen von
Personen aus Netzwerken „Arabischer Mujahedin“ zu verifizieren.
Der zurückhaltende Gebrauch der Befugnis erklärt sich zum einen durch einen verantwortungsvollen Umgang mit ihr. So wurde auf eine Antragstellung verzichtet,
wenn dies zum Schutz der Betroffenen gegenüber ausländischen staatlichen Stellen
erforderlich erschien. Im Übrigen scheidet ein Auskunftsantrag auch dann aus, wenn
die Vertraulichkeit der Behandlung durch das Luftfahrtunternehmen nicht hinreichend
gewährleistet ist.