VS – Nur für den Dienstgebrauch – ohne Anhang offen –
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4.

Auskünfte von Postdienstleistern

Mit Artikel 1 Nr. 3 Buchstabe b Terrorismusbekämpfungsgesetz ist in § 8 BVerfSchG
auch ein neuer Absatz 6 eingefügt worden. Das BfV darf danach im Einzelfall zur
Erfüllung seiner Aufgaben nach § 3 Abs. 1 Nr. 2 bis 4 BVerfSchG (vgl. oben Fn. 1)
unter den Voraussetzungen des § 3 Abs. 1 G 10 (tatsächliche Anhaltspunkte, dass
jemand bestimmte schwere Straftaten plant, begeht oder begangen hat) bei Personen und Unternehmen, die geschäftsmäßig Postdienstleistungen erbringen, sowie
bei denjenigen, die an der Erbringung dieser Dienstleistungen mitwirken, unentgeltlich Auskünfte zu Namen, Anschriften, Postfächern und sonstigen Umständen des
Postverkehrs einholen.
Die Regelung soll der Gewinnung von Informationen über Kommunikationswege zur
Vorbereitung von G 10-Maßnahmen dienen. Hierzu sollen Auskünfte der
Postdienstleister gewährleistet werden (BT-Drs. 14/7386, S. 39).
a)

Auswertung

Bislang wurden keine Anträge auf Auskunftsersuchen an Postdienstleister gem. § 8
Abs. 6 BVerfSchG gestellt.
b)

Schlussfolgerungen

Die Befugnis hat sich in der geltenden Ausformung nicht bewährt, da wegen der Voraussetzungen des § 3 Abs. 1 G 10 kein praktischer Bedarf für isolierte Auskünfte
nach § 8 Abs. 6 BVerfSchG aufgetreten ist und solcher Bedarf auch künftig absehbar
nicht auftreten wird. Deshalb könnte erwogen werden, an dieser Regelung nicht festzuhalten.

5.

Auskünfte von Luftfahrtunternehmen

Mit Artikel 1 Nr. 3 Buchstabe b Terrorismusbekämpfungsgesetz ist in § 8 BVerfSchG
auch ein neuer Absatz 7 eingefügt worden. Das BfV darf danach im Einzelfall bei
Luftfahrtunternehmen unentgeltlich Auskünfte zu Namen, Anschriften und zur Inanspruchnahme von Transportleistungen und sonstigen Umständen des Luftverkehrs
einholen, wenn dies zur Erfüllung seiner Aufgaben nach § 3 Abs. 1 Nr. 2 bis 4
BVerfSchG (vgl. oben Fn. 1) erforderlich ist und tatsächliche Anhaltspunkte für

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