VS – Nur für den Dienstgebrauch – ohne Anhang offen –
- 12 werden. Die erteilten Auskünfte haben Vermutungen über die Zusammenarbeit bei
der Terrorismusfinanzierung bestätigt.
Eingriff in Persönlichkeitsrechte
Die Auskunftsersuchen bezogen sich auf insgesamt sechs Personen.
Als eingriffsrechtfertigende „schwerwiegende Gefahr“ wurden drohende potenzielle
terroristische Anschläge (auch bereits im Planungs- und Finanzierungsstadium) angesehen. Eine schwerwiegende Gefahr wurde jedenfalls dann bejaht, wenn aufgrund
tatsächlicher Anhaltspunkte von einer grundsätzlichen Anschlagsbereitschaft der zu
überprüfenden Betroffenen ausgegangen werden musste. Zu bedenken ist in einem
solchen Zusammenhang ferner der mögliche Ansehens- und Vertrauensverlust
Deutschlands, wenn nachrichtendienstlichen Hinweisen auf Finanzierung von Terroranschlägen oder vermutete Geldwäscheaktivitäten von großem Umfang nicht mit
allen rechtlich zur Verfügung stehenden Mitteln nachgegangen wird.
Praktikabilität
Hier gilt das bereits zum BfV Ausgeführte ebenso. In zwei Fällen existierten die Konten, zu denen die Auskünfte erbeten worden waren, bei den betreffenden Finanzunternehmen nicht bzw. nicht mehr. Da dem BND kein zentraler Abruf von Kontostammdaten zur Verfügung stand, waren in diesen Fällen keine weiterführenden Erkenntnisse durch rechtzeitige Anfrage beim richtigen Unternehmen zu gewinnen .
bb)

Schlussfolgerungen

•

Der BND hat von der Befugnis in geringerem Umfang Gebrauch gemacht als das
BfV, was angesichts der aufgabenspezifisch divergierenden Bedarfslage von Auslands- und Inlandsnachrichtendienst indes nicht überrascht. Die Befugnis hat dabei aufgabendienliche Erkenntnisse erbracht, indem aus der Auslandsaufklärung
gewonnene einschlägige Erkenntnisse zu solchen Personen, die inländische
Bankverbindungen unterhalten, weiter vertieft werden konnten. Unangemessen
breite Überwachungsfolgen waren damit nicht verbunden. Die Befugnis sollte
beibehalten werden.

•

Ergänzend sollte ebenso wie zum BfV (vgl. bereits oben) unter Berücksichtigung
der laufenden verfassungsgerichtlichen Verfahren geprüft werden, ob und ggf.
wie die zentralen Kontostammdatenauskünfte auch dem BND erteilt werden können.

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