VS – Nur für den Dienstgebrauch – ohne Anhang offen –
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b)

Ergänzend sollte unter Berücksichtigung der laufenden verfassungsgerichtlichen
Verfahren geprüft werden, ob und ggf. wie die zentralen Kontostammdatenauskünfte auch den Verfassungsschutzbehörden erteilt werden können.
Bundesnachrichtendienst

Mit Artikel 3 Nr. 1 Terrorismusbekämpfungsgesetz ist in § 2 BND-Gesetz ein neuer
Absatz 1a eingefügt worden, wonach der Bundesnachrichtendienst (BND) im Einzelfall bei Kreditinstituten, Finanzdienstleistungsinstituten und Finanzunternehmen
unentgeltlich Auskünfte zu Konten, Konteninhabern und sonstigen Berechtigten sowie weiteren am Zahlungsverkehr Beteiligten und zu Geldbewegungen und Geldanlagen einholen darf, soweit dies im Rahmen seiner Aufgaben für die Sammlung von
Informationen über bestimmte Gefahrenbereiche2 erforderlich ist und tatsächliche
Anhaltspunkte für schwerwiegende Gefahren für die außen- und sicherheitspolitischen Belange der Bundesrepublik Deutschland vorliegen.
Informationsgewinnung
Insgesamt wurden drei vom BND gestellte Anträge genehmigt (in den Quartalen
III/02, I/03, II/03), wobei zehn Konten bei sechs unterschiedlichen Banken betroffen
waren. Zwei Anträge betrafen ausschließlich den Gefahrenbereich des internationalen Terrorismus gemäß § 5 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 G 10, ein Antrag darüber hinaus den
Gefahrenbereich der Geldwäsche gemäß § 5 Abs. 1 Satz 3 Nr. 6 G 10.
In keinem Fall ist die Auskunft verweigert worden.
Es wurden relevante Beiträge zur Aufklärung terroristischer Netzwerke erlangt. Hierzu gehören Erkenntnisse zu Geldtransfers aus dem Ausland über Zwischenkonten,
Erkenntnisse zu Überweisungen von Zielgruppen untereinander und Hinweise auf
die zur Verfügung stehenden Geldmittel und ihre Herkunft; ferner konnten Erkenntnisse zu weiteren verdächtigen Personen und Kontaktpersonen gewonnen

2

Die in § 5 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 bis 4 und 6 G 10 genannten Gefahrenbereiche, nämlich die Gefahr
eines bewaffneten Angriffs auf die Bundesrepublik Deutschland (Nr. 1),
der Begehung internationaler terroristischer Anschläge mit unmittelbarem Bezug zur Bundesrepublik Deutschland (Nr. 2),
• der internationalen Verbreitung von Kriegswaffen im Sinne des Gesetzes über die Kontrolle von
Kriegswaffen sowie des unerlaubten Außenwirtschaftsverkehrs mit Waren, Datenverarbeitungsprogrammen und Technologien in Fällen von erheblicher Bedeutung (Nr. 3),
• der unbefugten Verbringung von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in die Bundesrepublik
Deutschland (Nr. 4) und
• der international organisierten Geldwäsche in Fällen von erheblicher Bedeutung (Nr. 6).
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