Drucksache 18/218

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Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

Insgesamt war somit auch im Berichtszeitraum 2012 die Zahl der erfassten Telekommunikationsverkehre im
Bereich strategischer Beschränkungsmaßnahmen nach § 5 G 10 gegenüber dem Vorjahr weiter rückläufig. Seit
der ungewöhnlich hohen Erfassung von Telekommunikationsverkehren im Jahre 2010 aufgrund einer weltweiten Spamwelle hat der BND das von ihm angewandte automatische Selektionsverfahren weiter optimiert, so
dass die erfassten Telekommunikationsverkehre in den Jahren 2011 und 2012 gegenüber dem Vorjahr jeweils
deutlich zurückgegangen sind.
3.

Mitteilungsentscheidungen und Klageverfahren

Gemäß § 12 Absatz 2 Satz 1 G 10 sind auch Beschränkungsmaßnahmen nach § 5 G 10 dem Betroffenen nach
ihrer Einstellung mitzuteilen, sofern die personenbezogenen Daten nicht unverzüglich gelöscht wurden.
Im Berichtszeitraum wurden der G 10-Kommission 30 Mitteilungsfälle zu Erfassungen nach § 5 Absatz 1 Satz 3
Nummer 2 G 10 aus dem Bereich „Internationaler Terrorismus“ zur Entscheidung vorgelegt. In 11 Fällen nahm
die Kommission die Entscheidung, den Betroffenen die Erfassung mitzuteilen, zur Kenntnis. Darüber hinaus
stimmte sie in 18 Fällen einer vorläufigen bzw. weiterhin Nicht-Mitteilung und in einem Fall einer endgültigen
Nicht-Mitteilung zu. Außerdem wurde die G 10-Kommission im Berichtszeitraum über zwei Erfassungen aus
dem Bereich „Proliferation und konventionelle Rüstung“ gemäß § 5 Absatz 1 Satz 3 Nummer 3 G 10 unterrichtet. Im Hinblick auf einen Vorgang stimmte die Kommission einer vorläufigen Nicht-Mitteilung zu. Bezüglich
eines weiteren Vorgangs nahm sie die Mitteilungsentscheidung zur Kenntnis. Weiterhin stimmte die G 10Kommission bei 59 Betroffenen im Gefahrenbereich „Illegale Schleusung“ einer vorläufigen Nicht-Mitteilung
zu.
Klageverfahren im Zusammenhang mit Maßnahmen nach § 5 G 10 waren im Berichtszeitraum nicht anhängig.
V.

Strategische Beschränkungen nach § 8 G 10

Auf Antrag des BND dürfen nach § 8 Absatz 1 G 10 Beschränkungen für internationale Telekommunikationsbeziehungen auch angeordnet werden, wenn dies erforderlich ist, um eine im Einzelfall bestehende Gefahr für
Leib oder Leben einer Person im Ausland rechtzeitig zu erkennen oder ihr zu begegnen und dadurch Belange
der Bundesrepublik Deutschland unmittelbar in besonderer Weise berührt sind. Die Regelung zielt vor allem auf
Entführungen deutscher Staatsangehöriger im Ausland ab, um es der Bundesregierung zu ermöglichen, sich
schützend für die Entführten einzusetzen und deren rasche Befreiung zu erreichen.
Zur Anordnung solcher strategischer Überwachungsmaßnahmen nach § 8 G 10 werden zunächst die internationalen Telekommunikationsbeziehungen im Sinne des § 5 Absatz 1 Satz 2 G 10 bestimmt. Das Bundesministerium des Innern muss hierfür nach § 8 Absatz 2 G 10 die Zustimmung des Parlamentarischen Kontrollgremiums,
die einer Mehrheit von zwei Dritteln seiner Mitglieder bedarf, einholen. Bei Gefahr im Verzuge kann die Zustimmung gemäß § 14 Absatz 2 G 10 durch den Vorsitzenden und seinen Stellvertreter vorläufig erteilt werden.
Die Zustimmung des Parlamentarischen Kontrollgremiums selbst ist dann unverzüglich nachzuholen. Die vorläufige Zustimmung tritt spätestens nach zwei Wochen außer Kraft.
Erteilt das Parlamentarische Kontrollgremium seine Zustimmung, kann das Ministerium – auf Antrag des
BND – innerhalb des vom Gremium genehmigten Rahmens die Überwachung mit Hilfe bestimmter Suchbegriffe anordnen. Diese Anordnung wird – nicht anders als die Anordnung einer Einzelbeschränkung nach § 3 G 10 –
von der G 10-Kommission überprüft. Bei Gefahr im Verzuge kann das Ministerium den Vollzug der Beschränkungsmaßnahme auch bereits vor der Unterrichtung der Kommission anordnen. In den Fällen des § 8 G 10 tritt
diese Anordnung allerdings außer Kraft, wenn Sie nicht binnen drei Tagen vom Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter bestätigt wird. Die Bestätigung der Kommission selbst ist unverzüglich nachzuholen (§ 15 Absatz 6
Sätze 4 und 5 G 10).
Insgesamt führte der BND im Berichtszeitraum fünf Maßnahmen durch. Alle Maßnahmen betrafen Entführungen deutscher Staatsangehöriger im Ausland.
Gemäß § 12 Absatz 2 Satz 1 G 10 sind auch Beschränkungsmaßnahmen nach § 8 G 10 dem Betroffenen nach
ihrer Einstellung mitzuteilen, sofern die personenbezogenen Daten nicht unverzüglich gelöscht wurden. Im Berichtszeitraum wurde der G 10-Kommission ein solcher Mitteilungsfall zur Entscheidung vorgelegt. Die Kommission nahm die Entscheidung des BND, die Erfassung mitzuteilen, zur Kenntnis.

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