Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

–7–

Drucksache 18/218

b) in Fällen, in denen eine erhebliche Anzahl geschleuster Personen betroffen ist, insbesondere wenn durch

die Art der Schleusung von einer Gefahr für ihr Leib oder Leben auszugehen ist, oder
c) in Fällen von unmittelbarer oder mittelbarer Unterstützung oder Duldung durch ausländische öffentliche

Stellen
rechtzeitig zu erkennen und einer solchen Gefahr zu begegnen.
Der BND darf hierfür nach § 5 Absatz 2 G 10 nur Suchbegriffe verwenden, die zur Aufklärung von Sachverhalten über den in der Anordnung bezeichneten Gefahrenbereich bestimmt und geeignet sind. Es dürfen keine
Suchbegriffe verwendet werden, die Identifizierungsmerkmale enthalten, die zu einer gezielten Erfassung bestimmter Telekommunikationsanschlüsse führen, oder den Kernbereich privater Lebensgestaltung betreffen.
Dies gilt nicht für Telekommunikationsanschlüsse im Ausland, sofern ausgeschlossen werden kann, dass Anschlüsse, deren Inhaber oder regelmäßige Nutzer deutsche Staatsangehörige sind, gezielt erfasst werden.
Für die Bestimmung der betroffenen Telekommunikationsbeziehungen durch das Bundesministerium des Innern
ist nach § 5 Absatz 1 Satz 2 G 10 die Zustimmung des Parlamentarischen Kontrollgremiums erforderlich. Über
die Zulässigkeit und Notwendigkeit der Anordnung einschließlich der verwendeten Suchbegriffe entscheidet die
G 10-Kommission.
2.

Art und Umfang der Beschränkungsmaßnahmen

Mit Zustimmung der G 10-Kommission ordnete das Bundesministerium des Innern im Berichtszeitraum zu folgenden drei Gefahrenbereichen G 10-Maßnahmen an:
– Begehung internationaler terroristischer Anschläge mit unmittelbarem Bezug zur Bundesrepublik Deutschland („Internationaler Terrorismus“, § 5 Absatz 1 Satz 3 Nummer 2 G 10),
– internationale Verbreitung von Kriegswaffen im Sinne des Gesetzes über die Kontrolle von Kriegswaffen
sowie des unerlaubten Außenwirtschaftsverkehrs mit Waren, Datenverarbeitungsprogrammen und Technologien in Fällen von erheblicher Bedeutung („Proliferation und Konventionelle Rüstung“, § 5 Absatz 1 Satz 3
Nummer 3 G 10) und
– gewerbs- oder bandenmäßig organisiertes Einschleusen von ausländischen Personen in das Gebiet der Europäischen Union in Fällen von erheblicher Bedeutung mit Bezug zur Bundesrepublik Deutschland bei unmittelbarem Bezug zu den Gefahrenbereichen nach § 5 Absatz 1 Satz 3 Nummer 1 bis 3 G 10 oder in Fällen, in
denen eine erhebliche Anzahl geschleuster Personen betroffen ist, insbesondere wenn durch die Art der
Schleusung von einer Gefahr für ihr Leib oder Leben auszugehen ist, oder in Fällen von unmittelbarer oder
mittelbarer Unterstützung oder Duldung durch ausländische öffentliche Stellen („Illegale Schleusung“, § 5
Absatz 1 Satz 3 Nummer 7 G 10).
Im Gefahrenbereich „Internationaler Terrorismus“ waren im Jahr 2012 im ersten Halbjahr 1.164 (1.088 formale,
76 inhaltliche) und im zweiten Halbjahr 1.065 (977 formale, 88 inhaltliche) Suchbegriffe angeordnet. Anhand
dieser Suchbegriffe qualifizierten sich im Berichtszeitraum insgesamt 1.804 Telekommunikationsverkehre für
diesen Gefahrenbereich. Davon waren 595 aus dem Bereich der E-Mail-Erfassung, 290 aus dem Bereich Faxerfassung, neun aus dem Bereich Telex-Erfassung und 58 aus dem Bereich Spracherfassung. Daneben wurden 816
Verkehrsdatensätze und 36 SMS-Nachrichten erfasst. Im Vorberichtszeitraum 2011 betrug die Gesamtzahl der
erfassten Verkehre noch 329.628, davon 327.557 aus dem Bereich der E-Mail-Erfassung. Im Ergebnis wurden
137 der erfassten Telekommunikationsverkehre als nachrichtendienstlich relevant eingestuft (2011: 136 Telekommunikationsverkehre).
Im Gefahrenbereich „Proliferation und konventionelle Rüstung“ waren 2012 in der ersten Jahreshälfte 13.023
(11.591 formale, 1.432 inhaltliche) und im zweiten Halbjahr 11.752 (10.320 formale, 1.432 inhaltliche) Suchbegriffe angeordnet. Es qualifizierten sich anhand der angeordneten Suchbegriffe 849.497 Telekommunikationsverkehre. Im Vorberichtszeitraum 2011 handelte es sich noch um 2.544.936 Verkehre. 107 der erfassten Telekommunikationsverkehre wurden schließlich als nachrichtendienstlich relevant eingestuft. Im Vorberichtszeitraum belief sich die Zahl der als nachrichtendienstlich relevant eingestuften Verkehre auf insgesamt 56.
Für den Gefahrenbereich „Illegale Schleusung“ waren in 2012 im ersten Halbjahr 282 und in der zweiten Jahreshälfte 150 formale Suchbegriffe angeordnet. Anhand der genehmigten Suchbegriffe qualifizierten sich 390
Telekommunikationsverkehre. Im Vorberichtszeitraum 2011 waren es 436 Verkehre. 44 der erfassten Telekommunikationsverkehre wurden als nachrichtendienstlich relevant eingestuft (2011: 98 Telekommunikationsverkehre).

Select target paragraph3