Drucksache 18/218

–6–

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

benbetroffene) wurde entschieden, diesen die Beschränkungsmaßnahme mitzuteilen (2011: 558 Betroffene,
davon 151 Hauptbetroffene und 407 Nebenbetroffene).
Zu 319 Personen/Institutionen, von denen 150 Hauptbetroffene und 169 Nebenbetroffene waren, ergab die Prüfung, dass die in § 12 Absatz 1 G 10 genannten Voraussetzungen für eine Mitteilung noch nicht gegeben waren.
Die Mitteilungen wurden daher vorerst beziehungsweise weiterhin zurückgestellt. Gründe hierfür waren überwiegend, dass eine Wiederaufnahme der Maßnahme möglich war oder anderweitige nachrichtendienstliche Ermittlungen weiterhin erfolgten. Bei den gemäß § 3 Absatz 2 G 10 einbezogenen Nebenbetroffenen unterblieb die
Mitteilung in erster Linie wegen des mutmaßlichen Fortbestandes der persönlichen Beziehungen zu den Hauptbetroffenen beziehungsweise zu anderen Personen aus deren Umfeld. Die G 10-Kommission entschied in zahlreichen Fällen, dass bereits nach kurzer Frist erneut überprüft werden sollte, ob eine Mitteilung erfolgen kann.
Bei 72 Betroffenen (55 Hauptbetroffene, 17 Nebenbetroffene) stellte die G 10-Kommission einstimmig fest,
dass es einer Mitteilung endgültig nicht bedürfe. Im vorherigen Berichtszeitraum 2011 handelte es sich demgegenüber um insgesamt 15 Betroffene (9 Hauptbetroffene, 6 Nebenbetroffene), bei denen die G 10-Kommission
einstimmig entschieden hatte, endgültig keine Mitteilung über die Durchführung der G 10-Maßnahme zu erteilen.
Gemäß § 13 G 10 ist gegen die Anordnung von Beschränkungsmaßnahmen nach § 3 G 10 und ihren Vollzug der
Rechtsweg vor der Mitteilung an den Betroffenen nicht zulässig. Das bedeutet, dass ein Betroffener die Rechtmäßigkeit der Anordnung und der Durchführung der betreffenden Maßnahme gerichtlich überprüfen lassen
kann, nachdem ihm die Maßnahme mitgeteilt wurde. Im ersten Halbjahr 2012 waren weiterhin zu 11 durchgeführten Beschränkungsmaßnahmen Klageverfahren anhängig, im zweiten Halbjahr 2012 zu sieben Maßnahmen.
Darüber hinaus wurden im zweiten Halbjahr 2012 zwei weitere Klagen erhoben.
Im Jahr 2012 gingen bei der G 10-Kommission insgesamt 13 Beschwerden von Bürgerinnen und Bürgern im
Sinne des § 15 Absatz 5 Satz 1 G 10 ein, die Eingriffe in ihr Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnis durch einen
Nachrichtendienst vermuteten. In sämtlichen Fällen konnte die G 10-Kommission feststellen, dass Rechte der
Beschwerdeführer aus Artikel 10 GG nicht verletzt worden waren.
IV. Strategische Beschränkungen nach § 5 G 10
1.

Allgemeine Voraussetzungen

Von Strategischen Beschränkungen spricht man, wenn nicht der Brief-, Post- oder Fernmeldeverkehr einer bestimmten Person (= Beschränkung im Einzelfall), sondern internationale Telekommunikationsbeziehungen, bei
denen die Übertragung gebündelt erfolgt, nach Maßgabe einer gesetzlich festgelegten Maximalquote anteilig
überwacht werden. Aus einer großen Menge verschiedenster Verbindungen werden mit Hilfe von Suchbegriffen
einzelne erfasst und ausgewertet.
Solche Beschränkungen sind nach § 5 Absatz 1 Satz 3 G 10 nur zur Sammlung von Informationen über Sachverhalte zulässig, deren Kenntnis notwendig ist, um die Gefahr
1.

eines bewaffneten Angriffs auf die Bundesrepublik Deutschland,

2.

der Begehung internationaler terroristischer Anschläge mit unmittelbarem Bezug zur Bundesrepublik
Deutschland,

3.

der internationalen Verbreitung von Kriegswaffen im Sinne des Gesetzes über die Kontrolle von Kriegswaffen sowie des unerlaubten Außenwirtschaftsverkehrs mit Waren, Datenverarbeitungsprogrammen und
Technologien in Fällen von erheblicher Bedeutung,

4.

der unbefugten gewerbs- oder bandenmäßig organisierten Verbringung von Betäubungsmitteln in das Gebiet der Europäischen Union in Fällen von erheblicher Bedeutung mit Bezug zur Bundesrepublik Deutschland,

5.

der Beeinträchtigung der Geldwertstabilität im Euro-Währungsraum durch im Ausland begangene Geldfälschungen,

6.

der international organisierten Geldwäsche in Fällen von erheblicher Bedeutung oder

7.

des gewerbsmäßig oder bandenmäßig organisierten Einschleusens von ausländischen Personen in das Gebiet der Europäischen Union in Fällen von erheblicher Bedeutung mit Bezug zur Bundesrepublik Deutschland
a) bei unmittelbarem Bezug zu den Gefahrenbereichen nach den Nummern 1 bis 3 oder

Select target paragraph3