Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode
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Drucksache 18/218
jemand Mitglied einer Vereinigung ist, deren Zwecke oder deren Tätigkeit darauf gerichtet sind, Straftaten zu
begehen, die gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung, den Bestand oder die Sicherheit des Bundes
oder eines Landes gerichtet sind.
Nach § 3 Absatz 2 G 10 ist die Anordnung einer Beschränkungsmaßnahme nur zulässig, wenn die Erforschung
des Sachverhalts auf andere Weise aussichtslos oder wesentlich erschwert wäre. Sie darf sich nur gegen den
Verdächtigen (sogenannter Hauptbetroffener) oder gegen Personen richten, von denen auf Grund bestimmter
Tatsachen anzunehmen ist, dass sie für den Verdächtigen bestimmte oder von ihm herrührende Mitteilungen
entgegennehmen oder weitergeben oder dass der Verdächtige ihren Anschluss benutzt (sogenannte Nebenbetroffene). Maßnahmen, die sich auf Sendungen beziehen, sind nur hinsichtlich solcher Sendungen zulässig, bei denen Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie von dem, gegen den sich die Anordnung richtet, herrühren
oder für ihn bestimmt sind. Abgeordnetenpost von Mitgliedern des Deutschen Bundestages und der Parlamente
der Länder darf nicht in eine Maßnahme einbezogen werden, die sich gegen einen Dritten richtet.
2.
Art und Umfang der Beschränkungsmaßnahmen
Die Anordnung einer Beschränkung im Einzelfall ist gemäß § 10 Absatz 5 Satz 1 G 10 auf höchstens drei Monate zu befristen. Sie kann aber nach § 10 Absatz 5 Satz 2 G 10 auf Antrag um jeweils nicht mehr als drei Monate
verlängert werden, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen weiterhin erfüllt sind. Da der Berichtszeitraum 12
Monate umfasst, können die nachfolgend aufgeführten Individualmaßnahmen also aus dem Vorberichtszeitraum
2011 übernommen, im Berichtszeitraum 2012 neu begonnen und in diesem beendet oder verlängert worden sein.
Im Jahr 2012 genehmigte die G 10-Kommission dem BfV, dem BND und dem MAD im ersten Halbjahr 73 und
im zweiten Halbjahr 84 Beschränkungsmaßnahmen nach § 3 G 10. Im Vergleich dazu belief sich die Gesamtzahl der Beschränkungsmaßnahmen im vorherigen Berichtszeitraum 2011 auf 79 Einzelmaßnahmen im ersten
Halbjahr und 77 Einzelmaßnahmen im zweiten Halbjahr.
Der Anteil der Beschränkungsmaßnahmen des BfV betrug 60 Einzelmaßnahmen im ersten Halbjahr 2012 und
61 Einzelmaßnahmen im zweiten Halbjahr 2012. Im ersten Halbjahr waren es 13 neu begonnene und 47 aus dem
Jahr 2011 fortgeführte Überwachungen. Im zweiten Halbjahr waren es 17 neu begonnene und 44 aus dem ersten
Halbjahr 2012 fortgeführte Überwachungen. Den Arbeitsbereich des BND betrafen 2012 im ersten Halbjahr
13 Anordnungen, von denen 10 aus dem Vorberichtszeitraum übernommen wurden. Im zweiten Halbjahr waren
es 21 Anordnungen, von denen neun aus der ersten Jahreshälfte übernommen wurden. Seitens des MAD wurden
im Berichtszeitraum zwei Maßnahmen nach § 3 G 10 durchgeführt.
Die Anzahl der Hauptbetroffenen nach § 3 Absatz 1 G 10 schwankte zwischen 305 im ersten Halbjahr und
321 im zweiten Halbjahr 2012 (erstes und zweites Halbjahr 2011: 396 und 344 Hauptbetroffene). Die Anzahl
der Nebenbetroffenen nach § 3 Absatz 2 G 10 betrug im Jahr 2012 zwischen 363 im ersten Halbjahr und 386 im
zweiten Halbjahr (erstes und zweites Halbjahr 2011: 432 und 382 Nebenbetroffene).
Die Anordnungen umfassten einen Großteil der in § 3 Absatz 1 G 10 aufgeführten Straftaten. Sie betrafen insbesondere die Bereiche Ausländerextremismus mit dem Schwerpunkt Bekämpfung des internationalen Terrorismus sowie Spionage und sonstige nachrichtendienstliche Aktivitäten. Verfahren in den Bereichen Links- und
Rechtsextremismus waren demgegenüber in der Minderzahl.
3.
Mitteilungsentscheidungen, Beschwerden und Klageverfahren
Gemäß § 12 Absatz 1 Satz 1 G 10 sind Beschränkungsmaßnahmen nach § 3 G 10 dem Betroffenen nach ihrer
Einstellung mitzuteilen. Die Mitteilung unterbleibt aber nach Satz 2 der Vorschrift, solange eine Gefährdung des
Zwecks der Beschränkung nicht ausgeschlossen werden kann oder solange der Eintritt übergreifender Nachteile
für das Wohl des Bundes oder eines Landes absehbar ist. Erfolgt die nach Satz 2 zurückgestellte Mitteilung nicht
binnen zwölf Monaten nach Beendigung der Maßnahme, bedarf die weitere Zurückstellung der Zustimmung der
G 10-Kommission. Die G 10-Kommission bestimmt dann die Dauer der weiteren Zurückstellung. Einer Mitteilung bedarf es hingegen nicht, wenn die G 10-Kommission einstimmig festgestellt hat, dass eine der Voraussetzungen in Satz 2 auch nach fünf Jahren nach Beendigung der Maßnahme noch vorliegt, sie mit an Sicherheit
grenzender Wahrscheinlichkeit auch in Zukunft vorliegt und die Voraussetzungen für eine Löschung sowohl bei
der erhebenden Stelle als auch beim Empfänger vorliegen.
Im Berichtszeitraum wurde im Rahmen von 74 Mitteilungsentscheidungen, bei denen es sich um 70 Fälle des
BfV, drei Fälle des BND und einen Fall des MAD handelte, zu insgesamt 551 aus der Überwachung ausgeschiedenen Personen und Institutionen (278 Haupt- und 273 Nebenbetroffene) geprüft, ob eine Mitteilung erfolgen kann. Bei 160 aus Überwachungsmaßnahmen ausgeschiedenen Betroffenen (73 Hauptbetroffene, 87 Ne-