Drucksache 19/10460
– 10 –
Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode
Tabelle 8
Auskunftsverlangen in den Bundesländern
Auskunft
2007
2008
2009
2010
2011
2012
2013
2014
2015
Luftfahrt
0
0
1
0
0
0
3
0
Finanzen
2
5
20
6
16
7
7
Postverkehr
0
0
0
0
0
0
Telekommunikation/
Teledienste
13
16
27
9
17
21
48
15
33
Summe
V.
15
2016
2017
1
0
2
6
2
12
8
0
0
0
0
0
9
7
7
13
18
16
16
17
13
18
30
26
Mitteilungsentscheidungen
§ 8b Absatz 7 Satz 1 BVerfSchG erklärt § 12 Absatz 1 G 10 bei besonderen Auskunftsverlangen gemäß § 8a
Absatz 2 BVerfSchG für entsprechend anwendbar. Über den Verweis in § 9 Absatz 4 Satz 7 BVerfSchG gilt
dies auch für Einsätze des IMSI-Catchers.
Nach § 12 Absatz 1 G 10 sind Beschränkungsmaßnahmen dem Betroffenen nach ihrer Einstellung grundsätzlich
mitzuteilen. Die Mitteilung kann nur solange unterbleiben, wie eine Gefährdung des Zwecks der Maßnahme
nicht ausgeschlossen werden kann oder der Eintritt übergreifender Nachteile für das Wohl des Bundes oder
eines Landes absehbar ist. Erfolgt die Mitteilung nicht binnen zwölf Monaten nach Beendigung der Maßnahme,
bedarf die weitere Zurückstellung der Zustimmung der G10-Kommission. Diese bestimmt dann die Dauer der
weiteren Zurückstellung. Einer Mitteilung bedarf es nur dann endgültig nicht, wenn die G10-Kommission einstimmig festgestellt hat, dass die Gründe für eine Zurückstellung der Mitteilung auch fünf Jahre nach Beendigung der Maßnahme noch vorliegen, diese mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit auch in Zukunft
vorliegen und die Voraussetzungen für eine Löschung sowohl bei der erhebenden Stelle als auch beim Empfänger gegeben sind. Bei Anordnungen gegenüber Luftfahrtunternehmen und Finanzdienstleistern schließt § 8b
Absatz 7 Satz 1 BVerfSchG eine solche endgültige Nicht-Mitteilung aus.
Im Jahr 2017 wurde insgesamt über 121 Mitteilungen (115 BfV, 1 BND und 5 MAD) zu 246 Personen
(167 Hauptbetroffene, 79 Nebenbetroffene) entschieden. Zu 74 Personen wurden positive Entscheidungen zur
Mitteilung getroffen, dass sie von einem Auskunftsverlangen im Sinne des § 8a Absatz 2 BVerfSchG oder einem IMSI-Catcher-Einsatz betroffen waren. Bei 19 der vorgenannten Personen konnte aus faktischen Gründen,
etwa weil der Betroffene verstorben war, der Aufenthaltsort des Betroffenen nicht bekannt ist, der Anschlussinhaber eine Fiktivpersonalie ist oder die betroffene Person nicht vollständig identifiziert werden konnte, eine
Mitteilung nicht erfolgen. Bei 161 Personen (114 Hauptbetroffene, 47 Nebenbetroffene) wurde von einer Mitteilung vorerst oder weiterhin abgesehen. Zu 11 Personen (11 Hauptbetroffene) wurde entschieden, von einer
Mitteilung endgültig abzusehen.
Tabelle 9
Anzahl der von Mitteilungsentscheidungen betroffenen Personen im Jahr 2017
BfV
MAD
BND
Summe
Mitteilung
72
1
1
74
vorläufige Nichtmitteilung
155
6
0
161
endgültige Nichtmitteilung
11
0
0
11