Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode
VI.
– 11 –
Drucksache 19/10460
Beschwerden und Klageverfahren
Die G 10-Kommission prüft nach § 8b Absatz 2 Satz 3 BVerfSchG auf Grund von Beschwerden die Zulässigkeit und Notwendigkeit der Einholung von Auskünften. Dies gilt über den Verweis in § 9 Absatz 4 Satz 7
BVerfSchG auch für Einsätze des IMSI-Catchers. Ferner ist gemäß § 40 Absatz 1 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) der Verwaltungsrechtsweg gegeben.
Im Jahr 2017 wurden keine Beschwerden zu durchgeführten Auskunftsverlangen und IMSI-Catcher-Einsätzen
der Nachrichtendienste des Bundes erhoben. Am Ende des Berichtsjahres waren keine Klageverfahren anhängig.
Berlin, den 23. Mai 2019
Armin Schuster
Vorsitzender