Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode

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Drucksache 19/10460

station“ wird das Mobiltelefon zur Herausgabe der IMSI veranlasst. Nunmehr kann durch eine Bestandsdatenabfrage beim jeweiligen Betreiber der Inhaber und die Nummer des genutzten Mobiltelefons festgestellt werden.
Im Berichtszeitraum 2017 kam der IMSI-Catcher in 28 Fällen auf Antrag des BfV und in zwei Fällen auf Antrag
des BND sowie in einem Fall auf Antrag des MAD zum Einsatz. Die meisten der Hauptbetroffenen waren
zugleich Hauptbetroffene von G 10-Maßnahmen. Der überwiegende Teil der Einsätze betraf auch hier den islamistischen Bereich.
Tabelle 7
IMSI-Catcher-Einsätze von 2002 bis 2017

6.

2002

3

2003

9

2004

10

2005

10

2006

10

2007

9

2008

14

2009

16

2010

16

2011

14

2012

17

2013

26

2014

17

2015

19

2016

18

2017

31

Auskunftsverlangen in den Bundesländern

Den Verfassungsschutzbehörden der Länder stehen die Befugnisse nach § 8a Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 und 5
BVerfSchG (Auskunft bei Telekommunikations- und Teledienstunternehmen) nur unter den in § 8b Absatz 10
BVerfSchG geregelten Voraussetzungen zu. Der Landesgesetzgeber muss das Verfahren sowie die Beteiligung
der G 10-Kommission des Landes, die Verarbeitung der erhobenen Daten und die Mitteilung an den Betroffenen
gleichwertig wie in § 8b Absatz 2 BVerfSchG regeln. Ferner muss er eine § 8b Absatz 3 BVerfSchG gleichwertige parlamentarische Kontrolle sowie eine Verpflichtung zur Berichterstattung über die durchgeführten
Maßnahmen an das Parlamentarische Kontrollgremium des Bundes regeln. Die Verpflichtungen zur gleichwertigen parlamentarischen Kontrolle gelten auch für die Befugnisse nach § 8a Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 und 2
BVerfSchG (Auskunft bei Luftfahrtunternehmen und Finanzdienstleistern).
Für das Jahr 2017 haben 16 Bundesländer Berichte über Auskunftsverlangen beim Parlamentarischen Kontrollgremium des Bundes eingereicht. In den Ländern Baden-Württemberg (1), Bayern (3), Bremen (2), Hamburg
(5), Nordrhein-Westfalen (5), Rheinland-Pfalz (8), Sachsen (1) und Thüringen (1) sind 2017 insgesamt 26 Maßnahmen durchgeführt worden. Keine Maßnahmen nach dem Terrorismusbekämpfungsgesetz sind 2017 in Berlin, Brandenburg3, Hessen, Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen, Saarland, Sachsen-Anhalt, SchleswigHolstein veranlasst worden.

3

Dem LfV Brandenburg standen auch im Jahr 2017 die in § 8a BVerfSchG normierten besonderen Auskunftsverlangen nicht zu.

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