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die
Kenntnisnahme
personenbezogener
Daten
oder
von
Telekommunikationsinhalten usw. durch Menschen. Die an dieser Stelle
ausgebreiteten Rechtsfragen werden nur zum Zweck der vollständigen
rechtlichen Einordnung der Kooperation erwähnt. Sie haben nichts mit dem
Untersuchungsauftrag zu den gut 40.000 Selektoren zu tun. Denn diese sind
bereits im Rahmen der ersten DAFIS-Prüfung aus dem System genommen
worden. Außerdem betrifft die zweite DAFIS-Filterung nicht die MoAKonformität der Selektoren, sondern der erfassten Inhalte.
dd) Weiterleitung der erfassten Inhalte nach der zweiten DAFISFilterung
Die nach der zweiten Filterung übrig bleibenden Inhalte der Erfassung
werden – ohne Kontakt mit dem deutschen Rechtsregime zu erlangen –
automatisch an die NSA weitergeleitet; es gilt US-amerikanisches Recht. Eine
Kopie der Erfassung wird an die Nachrichtenbearbeitung der Abt. TA des
BND weitergeleitet und steht dort im BND-Nachrichtenbearbeitungssystem
zur Verfügung; dafür gilt deutsches Recht.
Auch dieser Blick auf den funktionellen Schlussteil der Arbeit in der
Kooperation
geschieht
nur
zur
Erzeugung
eines
vollständigen
Verständnisses, gehört aber nicht zu dem auf die Selektoren gerichteten
Untersuchungsauftrag. Denn Rechtmäßigkeitsfragen der Selektoren spielen
an dieser Stelle keine Rolle mehr.