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worden ist. Für diese kleinere Zahl von gesteuerten Selektoren bleibt die
Frage zu prüfen, inwieweit sie in deutsche Grundrechte eingreifen können.
Zu diesem Zweck ist zurückzugreifen auf die besondere Konstruktion der
Kooperation als Durchleitungsvertrag sowie auf die Bedingungen von
Eingriff
und
Grundrechtsschutz
in
automatisierten
Systemen
der
Datenverarbeitung.
Das ursprünglich JSA genannte technische System der Kooperation ist
funktionell carrier für die eingespeisten Selektoren der NSA. Aufgrund der
weiter oben unternommenen vertragsrechtlichen Charakterisierung des MoA
sind die rechtlichen Anforderungen nach Transportleistung (carrier) und
Inhalten (Selektoren) zu unterscheiden. Und dem folgend kommt zum Teil
das deutsche und zum Teil das US-amerikanische Recht zur Geltung. Bei der
Kooperation gibt es in der automatisierten Steuerungsphase somit keine
Verbindung
von
maßgeblich
ist
US-Selektoren
allenfalls
das
mit
dem
deutschen
amerikanische.
Soweit
Rechtsregime;
nach
einer
„durchschlagenden“ Wirkung deutscher Grundrechte dennoch gesucht
wird, fehlt es an ihr wegen der Besonderheit von grundrechtsrelevanten
Maßnahmen im automatisierten Verfahren.
cc)
Zweite DAFIS-Filterung nach der Erfassung von Inhalten
Nach der Erfassung und vor der Weiterleitung an die NSA werden die
infolge der Steuerung der Selektoren erfassten Inhalte – weiterhin
automatisch – über den DAFIS-Filter des BND geleitet (sog. zweite
Filterung). Mit dem Inhalt des MoA nicht vereinbare Treffer werden an
dieser Stelle herausgenommen und von der Weiterleitung ausgeschlossen.
Auch diese Maßnahme verhält sich zur Frage eines Eingriffs in deutsche
Grundrechte neutral, denn die automatische Form der Filterung verhindert