96
worden ist. Für diese kleinere Zahl von gesteuerten Selektoren bleibt die
Frage zu prüfen, inwieweit sie in deutsche Grundrechte eingreifen können.
Zu diesem Zweck ist zurückzugreifen auf die besondere Konstruktion der
Kooperation als Durchleitungsvertrag sowie auf die Bedingungen von
Eingriff

und

Grundrechtsschutz

in

automatisierten

Systemen

der

Datenverarbeitung.
Das ursprünglich JSA genannte technische System der Kooperation ist
funktionell carrier für die eingespeisten Selektoren der NSA. Aufgrund der
weiter oben unternommenen vertragsrechtlichen Charakterisierung des MoA
sind die rechtlichen Anforderungen nach Transportleistung (carrier) und
Inhalten (Selektoren) zu unterscheiden. Und dem folgend kommt zum Teil
das deutsche und zum Teil das US-amerikanische Recht zur Geltung. Bei der
Kooperation gibt es in der automatisierten Steuerungsphase somit keine
Verbindung

von

maßgeblich

ist

US-Selektoren
allenfalls

das

mit

dem

deutschen

amerikanische.

Soweit

Rechtsregime;
nach

einer

„durchschlagenden“ Wirkung deutscher Grundrechte dennoch gesucht
wird, fehlt es an ihr wegen der Besonderheit von grundrechtsrelevanten
Maßnahmen im automatisierten Verfahren.

cc)

Zweite DAFIS-Filterung nach der Erfassung von Inhalten

Nach der Erfassung und vor der Weiterleitung an die NSA werden die
infolge der Steuerung der Selektoren erfassten Inhalte – weiterhin
automatisch – über den DAFIS-Filter des BND geleitet (sog. zweite
Filterung). Mit dem Inhalt des MoA nicht vereinbare Treffer werden an
dieser Stelle herausgenommen und von der Weiterleitung ausgeschlossen.
Auch diese Maßnahme verhält sich zur Frage eines Eingriffs in deutsche
Grundrechte neutral, denn die automatische Form der Filterung verhindert

Select target paragraph3