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Zu einer inhaltlichen Kenntnisnahme von Selektoren durch Mitarbeiter des
BND kommt es bis zu dieser Phase der Arbeit erst, soweit Selektoren
automatisch durch DAFIS als MoA-widrig herausgefiltert und dadurch dem
BND offen zugänglich gemacht werden wie dies im Prinzip mit der
überwiegenden Zahl der im vorliegenden Gutachten untersuchten gut 40.000
Exemplaren geschehen ist, die vor ihrer Steuerung bzw. ohne stattgefundene
Steuerung

abgelehnt

wurden.

MoA-widrig

bedeutet

in

diesem

Zusammenhang einen (möglichen) Verstoß gegen eines der gemäß MoA zu
schützenden

Rechtsregime

(deutsch

und

amerikanisch)

oder

ein

Hinausgehen über den Aufklärungsauftrag der Kooperation. Dieser Eingriff
in das informationelle Selbstbestimmungsrecht geschieht systemisch aber –
nach erfolgter Aussonderung durch die BND-Filterung – gerade außerhalb
der

Kooperation,

betrifft

also

keine

dort

zu

stellenden

Rechtmäßigkeitsfragen. Die herausgenommenen Selektoren stellen außer der
Kenntnisnahme mit ihnen etwa verbundenen personenbezogener Inhalte
kein Problem für die deutsche Rechtsordnung mehr dar, weil sie nicht mehr
zu

Eingriffszwecken

genutzt

werden

und

daher

insbesondere

die

Telekommunikationsfreiheit nicht beeinträchtigen können.

bb) Rechtsverhältnisse während der Steuerungsphase bis zur
Erfassung von Telekommunikationsinhalten
Die nach der ersten DAFIS-Filterung beginnende Steuerungsphase betrifft
die

automatische

Einspeisung

Fernmeldeaufklärungssystem

der

der

Selektoren

Kooperation

in

Bad

in

das
Aibling.

Untersuchungsgegenständlich sind insofern nur diejenigen der ca. 40.000
Selektoren, die eine Zeit lang gesteuert wurden und nicht diejenige
überwiegende Zahl, die bereits durch die DAFIS-Filterung herausgenommen

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