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Zu einer inhaltlichen Kenntnisnahme von Selektoren durch Mitarbeiter des
BND kommt es bis zu dieser Phase der Arbeit erst, soweit Selektoren
automatisch durch DAFIS als MoA-widrig herausgefiltert und dadurch dem
BND offen zugänglich gemacht werden wie dies im Prinzip mit der
überwiegenden Zahl der im vorliegenden Gutachten untersuchten gut 40.000
Exemplaren geschehen ist, die vor ihrer Steuerung bzw. ohne stattgefundene
Steuerung
abgelehnt
wurden.
MoA-widrig
bedeutet
in
diesem
Zusammenhang einen (möglichen) Verstoß gegen eines der gemäß MoA zu
schützenden
Rechtsregime
(deutsch
und
amerikanisch)
oder
ein
Hinausgehen über den Aufklärungsauftrag der Kooperation. Dieser Eingriff
in das informationelle Selbstbestimmungsrecht geschieht systemisch aber –
nach erfolgter Aussonderung durch die BND-Filterung – gerade außerhalb
der
Kooperation,
betrifft
also
keine
dort
zu
stellenden
Rechtmäßigkeitsfragen. Die herausgenommenen Selektoren stellen außer der
Kenntnisnahme mit ihnen etwa verbundenen personenbezogener Inhalte
kein Problem für die deutsche Rechtsordnung mehr dar, weil sie nicht mehr
zu
Eingriffszwecken
genutzt
werden
und
daher
insbesondere
die
Telekommunikationsfreiheit nicht beeinträchtigen können.
bb) Rechtsverhältnisse während der Steuerungsphase bis zur
Erfassung von Telekommunikationsinhalten
Die nach der ersten DAFIS-Filterung beginnende Steuerungsphase betrifft
die
automatische
Einspeisung
Fernmeldeaufklärungssystem
der
der
Selektoren
Kooperation
in
Bad
in
das
Aibling.
Untersuchungsgegenständlich sind insofern nur diejenigen der ca. 40.000
Selektoren, die eine Zeit lang gesteuert wurden und nicht diejenige
überwiegende Zahl, die bereits durch die DAFIS-Filterung herausgenommen