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c)
Der Wirkungsraum des deutschen und des US-amerikanischen
Rechts
Nach den voranstehend aufgezeigten Grundsätzen ist der Betriebsablauf im
Rahmen der Kooperation danach zu beurteilen, inwieweit unter den
Bedingungen automatischer Datenverarbeitung überhaupt nach deutschem
Recht rechtfertigungsbedürftige Eingriffe erfolgen rsp. ob es Vorgänge gibt,
die am deutschen Recht vorbeigehen und nur den Bindungen des USamerikanischen
Rechts
unterliegen,
das
vorliegend
nicht
Untersuchungsgegenstand ist.
aa)
Betriebsablauf bis zur ersten DAFIS-Filterung
Die NSA-Selektoren gelangen im automatisierten Verfahren an den BND
und werden ebenso automatisch mit Hilfe von DAFIS gefiltert und ggfs.
ausgesondert.
Zu
einem
Eingriff
in
den
Schutzbereich
des
Fernmeldegeheimnisses (Art. 10 Abs. 1 GG) kann es in dieser Phase nicht
kommen, denn die Erfassung der Telekommunikation hat noch nicht
begonnen.
Anders
ist
die
Betroffenheit
des
Schutzbereichs
des
informationellen Selbstbestimmungsrechts (Art. 1 Abs. 1 i.V.m. Art. 2 Abs. 1
GG)
zu
bewerten.
Für
die
Kenntnisnahme
von
erfassten
Fernmeldevorgängen durch Mitarbeiter des Bundesnachrichtendienstes in
dieser Phase stünde die Eingriffsqualität außer Frage86. Allerdings fehlt es bis
zu diesem Zeitpunkt in JSA wegen der automatischen Verarbeitung an einer
menschlichen Kenntnisnahme der Selektoren und somit auch mit ihnen
möglicherweise verbundenen personenbezogenen Daten, also auch an einer
möglichen Verletzung des informationellen Selbstbestimmungsrechts.