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c)

Der Wirkungsraum des deutschen und des US-amerikanischen

Rechts
Nach den voranstehend aufgezeigten Grundsätzen ist der Betriebsablauf im
Rahmen der Kooperation danach zu beurteilen, inwieweit unter den
Bedingungen automatischer Datenverarbeitung überhaupt nach deutschem
Recht rechtfertigungsbedürftige Eingriffe erfolgen rsp. ob es Vorgänge gibt,
die am deutschen Recht vorbeigehen und nur den Bindungen des USamerikanischen

Rechts

unterliegen,

das

vorliegend

nicht

Untersuchungsgegenstand ist.

aa)

Betriebsablauf bis zur ersten DAFIS-Filterung

Die NSA-Selektoren gelangen im automatisierten Verfahren an den BND
und werden ebenso automatisch mit Hilfe von DAFIS gefiltert und ggfs.
ausgesondert.

Zu

einem

Eingriff

in

den

Schutzbereich

des

Fernmeldegeheimnisses (Art. 10 Abs. 1 GG) kann es in dieser Phase nicht
kommen, denn die Erfassung der Telekommunikation hat noch nicht
begonnen.

Anders

ist

die

Betroffenheit

des

Schutzbereichs

des

informationellen Selbstbestimmungsrechts (Art. 1 Abs. 1 i.V.m. Art. 2 Abs. 1
GG)

zu

bewerten.

Für

die

Kenntnisnahme

von

erfassten

Fernmeldevorgängen durch Mitarbeiter des Bundesnachrichtendienstes in
dieser Phase stünde die Eingriffsqualität außer Frage86. Allerdings fehlt es bis
zu diesem Zeitpunkt in JSA wegen der automatischen Verarbeitung an einer
menschlichen Kenntnisnahme der Selektoren und somit auch mit ihnen
möglicherweise verbundenen personenbezogenen Daten, also auch an einer
möglichen Verletzung des informationellen Selbstbestimmungsrechts.

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