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das erfasste Kennzeichen sofort gelöscht wird, ohne dass die Anonymität des
Inhabers aufgehoben wird84.

Dabei hat das Gericht dem Anteil der automatisierten Erfassung und
Entscheidung über das Unterbleiben einer Speicherung die entscheidende
Bedeutung zugelegt. Datenerfassungen bilden demnach keinen für die
Annahme eines Grundrechtseingriffs hinreichenden Gefährdungstatbestand,
soweit die Daten unmittelbar nach der Erfassung technisch wieder
spurenlos, anonym und ohne die Möglichkeit, einen Personenbezug
herzustellen, ausgesondert werden. Zu einem Eingriff in den Schutzbereich
des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung kommt es daher in den
Fällen der elektronischen Kennzeichenerfassung dann nicht, wenn der
Abgleich mit dem Fahndungsbestand unverzüglich vorgenommen wird und
negativ ausfällt (sogenannter Nichttrefferfall) sowie zusätzlich rechtlich und
technisch gesichert ist, dass die Daten anonym bleiben und sofort spurenlos
und ohne die Möglichkeit, einen Personenbezug herzustellen, gelöscht
werden. Demgegenüber kommt es zu einem Eingriff in das Grundrecht,
wenn ein erfasstes Kennzeichen im Speicher festgehalten wird und
gegebenenfalls Grundlage weiterer Maßnahmen werden kann. Darauf vor
allem ist die Maßnahme gerichtet, wenn das Kraftfahrzeugkennzeichen im
Fahndungsbestand aufgefunden wird. Ab diesem Zeitpunkt steht das
erfasste Kennzeichen zur Auswertung durch staatliche Stellen zur
Verfügung und es beginnt die spezifische Persönlichkeitsgefährdung für
Verhaltensfreiheit und Privatheit, die den Schutz des Grundrechts auf
informationelle Selbstbestimmung auslöst85.

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