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unmittelbar nach der Signalaufbereitung technisch wieder spurenlos
ausgesondert werden82.
Das
Bundesverwaltungsgericht
hat
in
derselben
Weise
den
Eingriffscharakter von Maßnahmen der strategischen Überwachung in das
Grundrecht aus Art. 10 GG verneint, wenn sie im Stadium der rein
automatischen Erfassung verblieben. Eingriff ist danach zwar schon die
Erfassung
selbst,
insofern
sie
die
Kommunikation
für
den
Bundesnachrichtendienst verfügbar macht und die Basis des nachfolgenden
Abgleichs mit den Suchbegriffen bildet. An einem Eingriff fehlt es aber,
soweit Telekommunikationsvorgänge zwischen deutschen Anschlüssen
ungezielt und allein technikbedingt wieder spurlos ausgesondert werden.
Dagegen steht es der Eingriffsqualität nicht entgegen, wenn die erfassten
Daten nicht sofort bestimmten Personen zugeordnet werden können. Denn
auch in diesen Fällen lässt sich der Personenbezug ohne Schwierigkeit
herstellen83.
Noch weitergehend hat das Bundesverwaltungsgericht die Möglichkeit eines
rechtlichen
Eingriffs
im
Falle
der
automatisierten
polizeilichen
Kennzeichenerfassung eingegrenzt. Ein Eingriff in das Grundrecht auf
informationelle Selbstbestimmung liegt demnach nicht vor, wenn bei Einsatz
einer
Einrichtung
Kraftfahrzeugkennzeichen
der
automatisierten
und
deren
Erfassung
von
Abgleich
mit
Fahndungsdatenbeständen zwar eine Übereinstimmung des tatsächlich
erfassten Kennzeichens mit einem im Fahndungsbestand vorhandenen
Kennzeichen angezeigt wird, ein visueller Abgleich durch den damit
betrauten Polizeibeamten aber eine mangelnde Übereinstimmung ergibt und