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Auch

bei

E-Mail

und

anderen

internetbasierten

Telekommunikationsdiensten ist die Bestimmbarkeit ausländischer E-MailAdressen, bzw. anderer TKM mangels der Unterstellung des ausländischen
Diensteanbieters unter §§ 112, 113 TKG nicht gegeben. Eine regionale
Zuordnung oder ein Teilnehmerverzeichnis existieren in der Regel nicht.

b)

Automatisierte Datenerfassung und Rechtseingriff

Grundlegend ist die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 14.
Juli

1999

über

Überwachung,

die

Befugnisse

Aufzeichnung

des

Bundesnachrichtendienstes
und

Auswertung

zur
des

Telekommunikationsverkehrs sowie zur Übermittlung der daraus erlangten
Daten an andere Behörden. Die Überwachung und Aufzeichnung
internationaler nicht leitungsgebundener Telekommunikationen durch den
Bundesnachrichtendienst greift danach in das Fernmeldegeheimnis ein. Da
Art. 10 Abs. 1 GG die Vertraulichkeit der Kommunikation schützen will, ist
jede

Kenntnisnahme,

Aufzeichnung

und

Verwertung

von

Kommunikationsdaten durch den Staat ein Grundrechtseingriff. Für die
Kenntnisnahme von erfassten Fernmeldevorgängen durch Mitarbeiter des
Bundesnachrichtendienstes steht folglich die Eingriffsqualität außer Frage.
Aber auch die vorangehenden Arbeitsschritte müssen in ihrem durch den
Überwachungs- und Verwendungszweck bestimmten Zusammenhang
betrachtet werden. Eingriff ist daher schon die Erfassung selbst, insofern sie
die Kommunikation für den Bundesnachrichtendienst verfügbar macht und
die Basis des nachfolgenden Abgleichs mit den Suchbegriffen bildet. An
einem Eingriff fehlt es nur, soweit Fernmeldevorgänge zwischen deutschen
Anschlüssen ungezielt und allein technikbedingt zunächst miterfasst, aber

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