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Bundesrepublik Deutschland“ (§ 47 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG) und
„außenpolitische Interessen der Bundesrepublik Deutschland“ (§ 47 Abs. 1
Nr. 2 AufenthG). In vergleichbar allgemeiner Form spricht § 4 Abs. 1 Nr. 1
Außenwirtschaftsgesetz von der Möglichkeit von Beschränkungen von
Rechtsgeschäften

und

Handlungen,

„um

die

wesentlichen

Sicherheitsinteressen der Bundesrepublik zu gewährleisten“. Der Begriff
„deutsche Interessen“ kommt schließlich auch weder im Basistext des MoA
noch in Annex I vor, kann also nur als politisches Desiderat versucht werden
zu erklären.

cc1)

Die Begrenzung des Aufklärungsansatzes von JSA

als Ausdruck „deutscher Interessen“ und/oder
„europäischer Interessen“?
Eine Annäherung an den Bedeutungsinhalt „deutscher Interessen“ und
„europäischer Interessen“ als Schutzgüter lässt sich durch bestimmte
Beschränkungen des für JSA vereinbarten Aufklärungsansatzes gewinnen,
wenngleich dort – wie bereits erwähnt – keiner der Begriffe dem Wortlaut
nach vorkommt. Dabei gelten sinngemäß für „deutsche Interessen“ und
„europäische Interessen“ aber unterschiedliche Voraussetzungen. Die
entsprechende Überlegung macht sich an der Auftragsbeschreibung im
Betriebskonzept des MoA sowie den zugrunde liegenden gesetzlichen
Voraussetzungen fest.

Danach manifestiert sich der Schutz „deutscher Interessen“ vorrangig in der
Beachtung der subjektiven Rechte deutscher Rechtspersonen. Insoweit sind
„deutsche Interessen“ identisch mit der Beachtung deutscher Gesetze. Zu
den gesetzlichen Voraussetzungen von JSA gehört nämlich die Anerkennung

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