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zum Verständnis des Begriffs ergeben, die daher möglichst einbezogen
werden sollen. Im Ergebnis führt dies zu einer Herleitung des Begriffsinhalts
aus unterschiedlichen Bedeutungsebenen im Zusammenhang mit der
Kooperation in Bad Aibling.
aa1)
Auftragsprofil der Bundesregierung (APB)
Zum Teil wurde bei der Bestimmung der „deutschen Interessen“ vermutend
Bezug genommen auf die gleichlautende Begriffsgruppe im Auftragsprofil
der Bundesregierung (APB). Allerdings ist bereits oben dargestellt worden,
dass das APB sich zur Ausfüllung der begrifflichen Vorstellung in der
vorliegenden Untersuchung nicht eignet, weil es vorliegend um „Schutz vor
Aufklärung“ geht, während das APB Zielvorstellungen für den „Schutz
durch Aufklärung“ formuliert (vgl. oben Teil 2 Ziffer II.1.c)bb)bbb)).
Deshalb wird dieser Ansatz vorliegend nicht weiterverfolgt.
bb1)
Sprachgebrauch des MoA JSA
Der Begriff „deutsche Interessen“ ist schließlich kein einheitlich verwendeter
Begriff des allgemeinen deutschen Rechts. Mit unterschiedlicher Zielrichtung
wird er beispielsweise in § 1 Abs. 1 Nr. 1 BinnenSchAufgG und § 1 Nr. 1
SeeAufgG jeweils als „allgemeine(s) deutsche(s) Interesse“ oder in § 3 Abs. 2
des Gesetzes zum Schutz deutschen Kulturgutes gegen Abwanderung als
„gemeindeutsch(es) Interesse“ bezeichnet. In ähnlich unspezifischer Weise
ist in § 1 Abs. 2 Nr. 3 Raumfahrtübertragungsgesetz von der „Wahrnehmung
deutscher Raumfahrtinteressen“ die Rede und in § 22 AufenthG von der
„Wahrung politischer Interessen der Bundesrepublik Deutschland“; im
selben gesetzlichen Kontext heißt es auch „erhebliche Interessen der