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des Post- und Fernmeldegeheimnisses nach Art. 10 GG. Danach schützt Art.
10 GG alle deutschen natürlichen Personen überall auf der Welt sowie alle
Personen innerhalb Deutschlands vor unangemessener Erfassung ihrer Post
oder Fernmeldeverbindungen. Juristische Personen werden nur geschützt,
wenn sich ihr gesetzlicher oder tatsächlicher Sitz innerhalb Deutschlands
befindet (zum Schutz durch Art. 10 GG vergleiche ausführlicher oben in Teil
2 Ziffer II.2.a)). Zur Operationalisierung dieses Rechtsschutzes ist nach dem
MoA ein Subsystem zum Filtern von Daten vorgesehen, um die Einhaltung
der
im
jeweiligen
gewährleisten.
Der
Land
BND
geltenden
setzt
rechtlichen
in
diesem
Bestimmungen
Zusammenhang
zu
das
Datenfilterungssystem DAFIS ein, dessen vorrangige Aufgabe der sog. G10Schutz ist. Insoweit werden Träger deutscher subjektiver Rechte von Anfang
an geschützt, indem sie betreffende Selektoren in das JSA-System gar nicht
eingesteuert werden dürfen.
Der Schutz „europäischer Interessen“ wird im MoA nicht von den
gesetzlichen Voraussetzungen der Partnerländer her definiert, sondern vom
strategischen Aufklärungsansatz. Für einen großen Teil der europäischen
Länder ist die Aufklärung durch JSA nämlich nicht in der vollen Breite der
technischen
Möglichkeiten
vorgesehen,
sondern
nur
für
einen
eingeschränkten Phänomenbereich. JSA hatte somit aufgrund des MoA für
europäische
Ziele
von
vornherein
nur
einen
eingeschränkten
Aufklärungsauftrag. Dies macht auf alle Fälle die weitgehende und
systematische Aufklärung von europäischen Regierungseinrichtungen,
staatlichen Behörden und Industriefirmen unzulässig. Die Zielbestimmung
im Einzelfall, beispielsweise bei Vorliegen tatsächlicher Anhaltspunkte für
Handlungsweisen in einem der anerkannten Phänomenbereiche, war damit
vereinbar, eine weitergehende Ausdehnung von Aufklärungsmaßnahmen