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des Post- und Fernmeldegeheimnisses nach Art. 10 GG. Danach schützt Art.
10 GG alle deutschen natürlichen Personen überall auf der Welt sowie alle
Personen innerhalb Deutschlands vor unangemessener Erfassung ihrer Post
oder Fernmeldeverbindungen. Juristische Personen werden nur geschützt,
wenn sich ihr gesetzlicher oder tatsächlicher Sitz innerhalb Deutschlands
befindet (zum Schutz durch Art. 10 GG vergleiche ausführlicher oben in Teil
2 Ziffer II.2.a)). Zur Operationalisierung dieses Rechtsschutzes ist nach dem
MoA ein Subsystem zum Filtern von Daten vorgesehen, um die Einhaltung
der

im

jeweiligen

gewährleisten.

Der

Land
BND

geltenden
setzt

rechtlichen

in

diesem

Bestimmungen

Zusammenhang

zu
das

Datenfilterungssystem DAFIS ein, dessen vorrangige Aufgabe der sog. G10Schutz ist. Insoweit werden Träger deutscher subjektiver Rechte von Anfang
an geschützt, indem sie betreffende Selektoren in das JSA-System gar nicht
eingesteuert werden dürfen.

Der Schutz „europäischer Interessen“ wird im MoA nicht von den
gesetzlichen Voraussetzungen der Partnerländer her definiert, sondern vom
strategischen Aufklärungsansatz. Für einen großen Teil der europäischen
Länder ist die Aufklärung durch JSA nämlich nicht in der vollen Breite der
technischen

Möglichkeiten

vorgesehen,

sondern

nur

für

einen

eingeschränkten Phänomenbereich. JSA hatte somit aufgrund des MoA für
europäische

Ziele

von

vornherein

nur

einen

eingeschränkten

Aufklärungsauftrag. Dies macht auf alle Fälle die weitgehende und
systematische Aufklärung von europäischen Regierungseinrichtungen,
staatlichen Behörden und Industriefirmen unzulässig. Die Zielbestimmung
im Einzelfall, beispielsweise bei Vorliegen tatsächlicher Anhaltspunkte für
Handlungsweisen in einem der anerkannten Phänomenbereiche, war damit
vereinbar, eine weitergehende Ausdehnung von Aufklärungsmaßnahmen

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