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bbb)

Wichtige inhaltliche Maßgaben und Grundannahmen

a1)

Pflicht zur Beachtung deutschen und amerikanischen
Rechts

Die Fernmeldeaufklärung nach dem MoA JSA wird strikt an die Einhaltung
amerikanischen und deutschen Rechts gebunden.
Diese Vereinbarung leistet zweierlei. Zum einen obliegt danach die
Beachtung

der

wechselseitigen

Rechtsordnungen

jedem

einzelnen

Projektpartner. Es kann also nicht etwa einer der Partner mit der
Rechtsordnung des anderen systematisch unachtsam umgehen in der
unerklärten Erwartung, der andere werde durch ein Korrekturregiment
schon dafür Sorge tragen, dass drohende Rechtsverstöße abgewendet
würden. Zum anderen wird aber durch die Vereinbarung auch der sog.
Ringtausch zwischen den Diensten ausgeschlossen. Es werden definitiv
„Aufklärungsaktivitäten im Auftrag des anderen“ untersagt, die von diesem
nicht legal durchgeführt werden könnten.

b1) Zum Kriterium der „deutschen Interessen“ bei der
Durchführung von JSA
Untersuchungsgegenständlich ist die Frage, ob bei der Durchführung von
JSA gegen „deutsche Interessen“ verstoßen worden ist. Der dem Auftrag
zugrunde liegende Beschluss des Untersuchungsausschusses gibt für den
Begriff „deutsche Interessen“ keine Definition vor. Allerdings paraphrasiert
er das Untersuchungsmerkmal durch den Nachsatz „insbesondere in
welchem Ausmaß politische Spionage gegen Personen bzw. Dienststellen
europäischer

Mitgliedstaaten,

gegen

EU-Institutionen

oder

andere

entsprechende Stellen erfolgt sein könnte“. Gespräche mit einzelnen
Ausschussmitgliedern sowie ihren Mitarbeitern haben weitere Aufschlüsse

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