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transportierendem oder verbreitendem Dienstleister und den beförderten
Inhalten. Daher können dort Rechtsähnlichkeiten für das Verständnis des
MoA gefunden werden.
Dem
ausschließlich
deutschen
Sicherheitsrecht
ist
eine
solche
Unterscheidung übrigens nicht unbekannt. Das Bundeskriminalamt hat nach
§ 12 Abs. 1 BKAG als Zentralstelle für den elektronischen Datenverbund die
Einhaltung der Regelungen zur Zusammenarbeit und zur Führung des
polizeilichen Informationssystems zu überwachen. Im Rahmen dieses
Informationssystems obliegt die datenschutzrechtliche Verantwortung für
die bei der Zentralstelle gespeicherten Daten, namentlich für die
Rechtmäßigkeit der Erhebung, die Zulässigkeit der Eingabe sowie die
Richtigkeit oder Aktualität der Daten aber den Stellen, die die Daten
unmittelbar eingeben. Damit wird eine abdrängende Verantwortlichkeit des
carriers für die Dateninhalte in Verbunddateien geregelt, weil dieser nicht
Erzeuger der Daten ist77.
Dem Kooperationsprojekt JSA liegt somit eine Vereinbarung nach Art eines
Durchleitungsvertrags zu Grunde. Danach sind die Verantwortung für den
Betrieb der Anlage und den gesteuerten Inhalt, nämlich die Selektoren, unter
Beachtung der vereinbarten gesetzlichen Regelungen grundsätzlich getrennt.
Selektoren innerhalb des vereinbarten Aufklärungsprofils sind folglich dem
Rechtskreis des Urhebers zuzurechnen.