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Die

Einhaltung

der

in

den

Partnerländern

geltenden

rechtlichen

Bestimmungen – d.h. in Deutschland G10 und in den USA USSID-18 – sollte
durch je eigene Filter sichergestellt werden.
Durch entsprechende Regelungen in der Vereinbarung wurde ein im
Deutschen sog. Ringtausch von Informationen zur Umgehung je eigener
nationaler rechtlicher Bindungen ausgeschlossen. Belehrungen über die
Fernmelde- und Datenschutzgesetze der Partnerländer waren regelmäßig
vorgesehen.

aaa)

Vertragstyp

Bei dem MoA vom 28.04.2002 und seinen Annexen handelt es sich um einen
Vertrag

oder

eine

vertragsnahe

Vereinbarung,

deren

Gehalt

nach

allgemeinen vertragsrechtlichen Regeln bestimmt werden kann. Aus der
Perspektive des deutschen Rechts besteht keine Nähe zu einem der im
Bürgerlichen Gesetzbuch enthaltenen Vertragstypen. Es handelt sich
vielmehr nach Art eines Durchleitungsvertrages um die Differenzierung von
Transportdiensten im Bereich elektronischer Kommunikationsleistungen
einerseits und dem transportierten Inhalt, nämlich SIGINT-Informationen
andererseits. Normative Vorbilder finden sich nicht innerhalb des BGB,
sondern beispielsweise im Rundfunk- und Telemedienrecht. Zu denken ist
an §§ 7 ff. Telemediengesetz (TMG) sowie §§ 52 ff. Rundfunkstaatsvertrag
(RStV). Auch die dort vorfindlichen Regelungen sind nicht unmittelbar
anwendbar, weil die SIGINT-Aktivitäten der JSA weder in der Verbreitung
von Rundfunk noch in der Erbringung elektronischer Informations- und
Kommunikationsdienste (§ 1 Abs. 1 TMG) bestehen (sic!). Die o.g.
Regelungen in TMG und RStV betreffen aber – vergleichbar der
Zusammenarbeit in JSA – die Ausdifferenzierung des Verhältnisses von

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