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Aufgabenerfüllungsnorm nach § 1 Abs. 2 Satz 1 BNDG für ausreichend hält;
daran

ändert

sich

mit

Blick

auf

den

Abschluss

einer

Verwaltungsvereinbarung nichts. Soweit es um die Fernmeldeaufklärung
mit Hilfe von JSA zu Gunsten der NSA geht, kommt es auf Anforderungen
nach US-amerikanischem Recht an, auf dessen Einhaltung der amerikanische
Vertragspartner zu drängen hatte.

cc)

Anlass zum Abschluss des MoA JSA und Absichten der
Vertragspartner

Die ab dem Jahre 2002 begonnene Kooperation von BND und NSA in Bad
Aibling wurde organisatorisch möglich durch die Verfügbarkeit der vormals
durch Bundeswehr und US-Army anders genutzten Liegenschaften in
diesem

Zeitpunkt.

Gegenständlich

nachrichtendienstliche
internationalen

ging

es

Fernmeldeaufklärung

Fernmeldeverkehren.

Die

beiden
von

Seiten

um

die

satellitengeleiteten

Zusammenarbeit

versprach

Kostenverminderung sowie technologische Kooperation und den Austausch
von Wissen und Erfahrungen auf dem gemeinsamen Operationsgebiet.

dd) Zum Inhalt des MoA vom 28. April 2002 und den AnnexVereinbarungen vom 23.12.2003/23.01.2004
Das der Kooperation zugrunde liegende MoA legte die Modalitäten für
gemeinsame Arbeit fest; das Projekt insgesamt lief unter der Bezeichnung
Joint SIGINT Activity (JSA).
Eine Aufklärung europäischer Ziele war nur beschränkt auf bestimmte
Phänomenbereiche zugelassen.

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