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Aufgabenerfüllungsnorm nach § 1 Abs. 2 Satz 1 BNDG für ausreichend hält;
daran
ändert
sich
mit
Blick
auf
den
Abschluss
einer
Verwaltungsvereinbarung nichts. Soweit es um die Fernmeldeaufklärung
mit Hilfe von JSA zu Gunsten der NSA geht, kommt es auf Anforderungen
nach US-amerikanischem Recht an, auf dessen Einhaltung der amerikanische
Vertragspartner zu drängen hatte.
cc)
Anlass zum Abschluss des MoA JSA und Absichten der
Vertragspartner
Die ab dem Jahre 2002 begonnene Kooperation von BND und NSA in Bad
Aibling wurde organisatorisch möglich durch die Verfügbarkeit der vormals
durch Bundeswehr und US-Army anders genutzten Liegenschaften in
diesem
Zeitpunkt.
Gegenständlich
nachrichtendienstliche
internationalen
ging
es
Fernmeldeaufklärung
Fernmeldeverkehren.
Die
beiden
von
Seiten
um
die
satellitengeleiteten
Zusammenarbeit
versprach
Kostenverminderung sowie technologische Kooperation und den Austausch
von Wissen und Erfahrungen auf dem gemeinsamen Operationsgebiet.
dd) Zum Inhalt des MoA vom 28. April 2002 und den AnnexVereinbarungen vom 23.12.2003/23.01.2004
Das der Kooperation zugrunde liegende MoA legte die Modalitäten für
gemeinsame Arbeit fest; das Projekt insgesamt lief unter der Bezeichnung
Joint SIGINT Activity (JSA).
Eine Aufklärung europäischer Ziele war nur beschränkt auf bestimmte
Phänomenbereiche zugelassen.