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abzusehen. Der englische Ausdruck „Memorandum of Understanding“
(MoU) ist – soweit möglich – zu vermeiden, auch wenn er vielfach für
nichtvertragliche Instrumente verwendet (und dann auf Deutsch mit
„Absprache“ wiedergegeben) wird. Der Begriff ist jedoch nicht eindeutig
und wird von manchen Staaten auch für rechtlich bindende Texte (und hat
dann
die
deutsche
Entsprechung
„Absprache“
„Arrangement“,
„Vereinbarung“) verwendet. Damit keine Missverständnisse über etwa
einzugehende Verpflichtungen aufkommen, sollen deutsche Stellen bei den
Verhandlungen mit dem ausländischen Partner darauf hinwirken, dass die
Bezeichnung als „MoU“ nach Möglichkeit vermieden wird. Sofern dies nicht
durchsetzbar ist, sollte im Text des MoU niedergelegt werden, dass das
betreffende
Rechtsinstrument
keine
völkervertragsrechtliche
Bindungswirkung entfaltet. Bei summarischer Betrachtung sprechen viele
Details der Regelung im MoA JSA dafür, es als zumindest vertragsnahe
Vereinbarung anzusehen.
Auch im Bereich „nichtrechtlicher Verträge“ gilt der allgemeine Vorbehalt
des Gesetzes. Insofern ist es vorstellbar, wenn der nichtrechtliche Vertrag auf
Grund faktischer Wirkungen in grundrechtsrelevanter Weise wesentliche
Auswirkungen auf die Rechtstellung Einzelner hat, dass die Gubernative zur
Einholung der Zustimmung der gesetzgebenden Körperschaft verpflichtet
ist76. Dies ist allerdings nicht der Fall, wenn für den Bereich der faktischen
Eingriffe eine gesetzliche Befugnis bereits vorhanden ist oder – im
kooperationsrechtlichen Verhältnis – ein Eingriff nach ausländischem Recht
zu beurteilen ist. Dieser Umstand löst keine Höherqualifizierung des MoA
aus. Soweit es um die Fernmeldeaufklärung mit Hilfe von JSA zu Gunsten
des BND geht, handelt es sich um die sog. Routineaufklärung von nicht
durch das G10 geschützten Personen im Ausland, wofür der BND die