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Das Auswärtige Amt hat diese allgemeinen Grundsätze übersetzt in
Richtlinien für die Behandlung Völkerrechtlicher Verträge (RvV) nach § 72
Absatz 6 GGO. Danach gibt es neben den völkerrechtlichen Verträgen im
Verkehr zwischen Völkerrechtsubjekten nichtvertragliche Instrumente wie
„Absprachen“ (im Englischen als Arrangement bezeichnet). Weitere, häufig
verwandte Bezeichnungen sind „Gemeinsame Absichtserklärungen“ sowie
„Memorandum of Understanding“. Sie werden ausdrücklich als nicht vom
Völkerrecht bestimmte, nicht rechtlich verbindliche Regelungen ausgestaltet
und
entfalten
lediglich
eine
politische,
nicht
aber
eine
rechtliche
Bindungswirkung. Diese Instrumente sind sehr flexibel und können in der
Praxis
beispielsweise
Verabredungen
über
die
konkrete
bilaterale
Zusammenarbeit in einem Kleinstprojekt umfassen. Die Einordnung des
MoA JSA unter diese völkerrechtliche Klassifizierung ist nicht offensichtlich.
Einige formale und sprachliche Elemente folgen nämlich nicht den
semantischen Vorgaben des Auswärtigen Amtes zur Nutzung „nichtvertraglicher Instrumente“ im internationalen Rechtsverkehr75.
Weil die Bezeichnung oder der Titel eines Instruments allein dessen
Rechtsnatur
nicht
bestimmt,
ist
gem.
§
41
RvV
der
Text
von
nichtvertraglichen Instrumenten in einer Weise zu gestalten und zu
formulieren, dass er sich eindeutig von einem auf rechtliche Bindung
abzielenden völkerrechtlichen Vertrag abhebt. Ausdrücke der Vertrags- bzw.
Rechtssprache (bspw. „Vertragsparteien“, „verpflichten sich“, „kommen
überein“, „Inkrafttreten“ und, nicht zu vergessen, das Vertragspräsens, das
normalerweise die rechtliche Verbindlichkeit zum Ausdruck bringt) müssen
umschrieben werden. Hierzu haben sich bestimmte Formulierungen
herausgebildet, die gemeinhin als nichtvertraglich angesehen werden. Von
Bezeichnungen wie Abkommen oder Vereinbarung ist nach der RvV