75
Grundgesetzes ist auch die Regierung institutionell, funktionell und
personell demokratisch legitimiert und nicht von vornherein auf Vornahme
politisch weniger bedeutsamer Akte beschränkt69.

bb) Materiell-rechtliche Anforderungen beim Abschluss des
MoA JSA
Bei den hier so genannten transnationalen Verwaltungsvereinbarungen
handelt es sich um in der internationalen Verwaltungspraxis anerkannte
Absprachen unterhalb der Schwelle einer klassischen völkerrechtlichen
Übereinkunft.

Abgegrenzt

unterzeichnenden

Partner

Rechtsbindungswillens.

werden
und

diese
die

Dementsprechend

insbesondere

durch

geringere

Qualität

ist

von

auch

die
eines

zulässigen

sogenannten „nicht-rechtlichen“ oder „außerrechtlichen Verträgen“ als
Vereinbarungen ohne Rechtsbindungswillen die Rede 70 . Eine weitgehende
Einigkeit besteht auch darüber, dass nicht-rechtliche oder außerrechtliche
Verträge vom Anwendungsbereich des Art. 59 Abs. 2 GG nicht erfasst sind.71
Derartige „nichtrechtliche“ Verträge entsprechen der gängigen Praxis, ohne
dass es dabei auf die gewählte Form ankommt. Solche Vereinbarungen sind
völkerrechtlich ohne weiteres zulässig, solange sie nicht gegen jus cogens
verstoßen72. Danach spricht auf Völkerrechtsebene alles gegen eine bindende
Wirkung derartiger Abkommen73. Nichtsdestotrotz ist den Vereinbarungen
eine gewisse Rechtswirkung nicht von vornherein abzusprechen. Diese liegt
mindestens

im

Ausdruck

eines

gegenseitigen

Vertrauens,

das

die

Völkerrechtsordnung auch dann anerkennen kann, wenn unmittelbare
Bindungen von den Parteien nicht beabsichtigt waren74.

Select target paragraph3