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Das
innerstaatliche
Zustimmungsverfahren,
welches
gelegentlich
als
innerstaatliche bzw. parlamentarische Ratifikation bezeichnet wird, dient
dem Zweck, den Vertrag gemäß den einschlägigen Verfassungsvorschriften
dem Parlament zur Prüfung und Annahme vorzulegen. Die Durchführung
dieser Phase ist eine rein innerstaatliche Angelegenheit. Völkerrechtlich ist
der
Staat
in
der
Regel
weder
zur
Parlamentsvorlage
noch
zur
Verabschiedung des Zustimmungsgesetzes verpflichtet, es sei denn, der
Vertrag
gebietet
ausdrücklich
das
verfassungsgemäße
Zustimmungsverfahren67. Das Grundgesetz verlangt in einem solchen Fall
nicht die Beteiligung des Parlaments, vor allem nicht in der Form eines
Gesetzgebungsverfahrens. Entgegenstehendes ergibt sich insbesondere nicht
aus Art. 59 Abs. 2 Satz 1 GG.
Nach Art. 59 Abs. 2 Satz 1 GG bedürfen zwar Verträge, welche die
politischen Beziehungen des Bundes regeln oder sich auf Gegenstände der
Bundesgesetzgebung beziehen, der Zustimmung oder der Mitwirkung der
jeweils für die Bundesgesetzgebung zuständigen Körperschaften in der Form
eines Bundesgesetzes. Art. 59 Abs. 2 Satz 1 GG kann nicht entnommen
werden, dass immer dann, wenn ein Handeln der Bundesregierung im
völkerrechtlichen Verkehr die politischen Beziehungen der Bundesrepublik
Deutschland regelt oder Gegenstände der Bundesgesetzgebung betrifft, die
Form
eines
der
gesetzgeberischen
Zustimmung
oder
Mitwirkung
bedürftigen völkerrechtlichen Vertrages gewählt werden müsste 68 . Art. 59
Abs. 2 Satz 1 GG enthält für die von ihm erfassten Sachbereiche eine
abschließende Regelung, neben der sich Gesetzgebungsbefugnisse des
Bundestages nicht selbständig aus dem Demokratieprinzip oder aus der
Bedeutung und Tragweite einer Entscheidung für das Staatsganze ergeben.
Unter
der
demokratisch-parlamentarischen
Herrschaftsordnung
des