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Form einer Verwaltungsvereinbarung zu schließen. Völkerrechtssubjekte,
gleich ob Staaten oder internationale Organisationen, können von ihrer
Fähigkeit, Verträge zu schließen, nur Gebrauch machen, indem sie durch
Organe handeln. Grundsätzlich bestimmen die Völkerrechtssubjekte die für
sie

handelnden

Organe

selbst

und

regeln

ihre

Beteiligung

am

Vertragsschlussverfahren. Die Staaten regeln dies in ihren Verfassungen oder
in entsprechenden Organisationsgesetzen64.

Der Wortlaut des Art. 59 GG begründet auch kein Vertretungsmonopol des
Bundespräsidenten in äußerem Handeln. „In einem sich öffnenden Staat
muss die Möglichkeit, Außenkontakte zu begründen, grundsätzlich allen
Staatsorganen im Rahmen ihrer jeweiligen Kompetenzen zustehen“.
Grundsätzlich kann jedes Staatsorgan „im Rahmen der Befugnisse, die es
nach innen hat, auch Beziehungen nach außen begründen“. Differenziert
werden muss lediglich im Handlungsinstrumentarium: Jedes Organ kann im
Rahmen seiner Zuständigkeit Außenkontakte pflegen (und folglich auch
Vereinbarungen abschließen); aus der Sachkompetenz folgt auch die
Zuständigkeit „nach außen“65.

Bei Verwaltungsabkommen und weniger bedeutsamen Verträgen bedient
man sich in der Völkerrechtspraxis des sog. einfachen Verfahrens, bei dem
sich die Bindungswirkung bereits mit der Unterzeichnung durch das
jeweilige abschlussbefugte Organ entfaltet66. Dieser Weg ist beim MoA JSA
beschritten worden.

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