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Bestimmung von Zuständigkeiten im Außen- oder Innenrechtskreis
verweist.

So

ist

die

Bestimmung

als

auch

die

Einhaltung

der

Organkompetenz vorrangig eine Frage des Innenrechts62.

Nach Art. 32 Abs. 1 GG ist die Pflege der Beziehungen zu auswärtigen
Staaten Sache des Bundes. Insoweit verfügen er bzw. seine organisatorischen
Teile über die Verbandskompetenz für Rechtshandlungen mit Dritten. Eine
zwischenstaatliche

Vereinbarung

über

die

Zusammenarbeit

von

Nachrichtendiensten unterfällt nach deutschem Verfassungsrecht auch der
Pflege der Beziehungen zu auswärtigen Staaten i.S.d. vorgenannten
Bestimmung des Grundgesetzes.

bbb)

Abschlusskompetenz des BND

Die Abschlusskompetenz des Bundesnachrichtendienstes folgt demnach
dem Organisationsrecht des Bundes. Die behördliche Kompetenz zum
Abschluss

von

Verwaltungsvereinbarungen

ergibt

sich

aus

der

Aufgabenbeschreibung in § 1 Abs. 2 BNDG. Nach der vorgenannten
Vorschrift darf der BND eigenständig und ohne Beteiligung des
Auswärtigen Amtes Absprachen mit ausländischen Nachrichtendiensten nur
unterhalb der Schwelle einer völkerrechtlichen Übereinkunft schließen.

Vereinbarungen unterhalb von völkerrechtlichen Verträgen werden nicht
von Art. 59 Abs. 1 GG erfasst. Soweit nach den allgemeinen Regeln eine
Zuständigkeit vorliegt, begründet diese eine Handlungskompetenz 63 . Der
BND war somit nach § 1 Abs. 2 BNDG befugt, das MoA über die
Zusammenarbeit auf dem Feld der Fernmeldeaufklärung mit der NSA in der

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