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Bestimmung von Zuständigkeiten im Außen- oder Innenrechtskreis
verweist.
So
ist
die
Bestimmung
als
auch
die
Einhaltung
der
Organkompetenz vorrangig eine Frage des Innenrechts62.
Nach Art. 32 Abs. 1 GG ist die Pflege der Beziehungen zu auswärtigen
Staaten Sache des Bundes. Insoweit verfügen er bzw. seine organisatorischen
Teile über die Verbandskompetenz für Rechtshandlungen mit Dritten. Eine
zwischenstaatliche
Vereinbarung
über
die
Zusammenarbeit
von
Nachrichtendiensten unterfällt nach deutschem Verfassungsrecht auch der
Pflege der Beziehungen zu auswärtigen Staaten i.S.d. vorgenannten
Bestimmung des Grundgesetzes.
bbb)
Abschlusskompetenz des BND
Die Abschlusskompetenz des Bundesnachrichtendienstes folgt demnach
dem Organisationsrecht des Bundes. Die behördliche Kompetenz zum
Abschluss
von
Verwaltungsvereinbarungen
ergibt
sich
aus
der
Aufgabenbeschreibung in § 1 Abs. 2 BNDG. Nach der vorgenannten
Vorschrift darf der BND eigenständig und ohne Beteiligung des
Auswärtigen Amtes Absprachen mit ausländischen Nachrichtendiensten nur
unterhalb der Schwelle einer völkerrechtlichen Übereinkunft schließen.
Vereinbarungen unterhalb von völkerrechtlichen Verträgen werden nicht
von Art. 59 Abs. 1 GG erfasst. Soweit nach den allgemeinen Regeln eine
Zuständigkeit vorliegt, begründet diese eine Handlungskompetenz 63 . Der
BND war somit nach § 1 Abs. 2 BNDG befugt, das MoA über die
Zusammenarbeit auf dem Feld der Fernmeldeaufklärung mit der NSA in der