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werden, ohne den Grad der materiellen Verbindlichkeit der getroffenen
Vereinbarung

zu

schmälern.

Eine

Vereinbarung

wie

das

untersuchungsgegenständliche MoA muss – ungeachtet der Frage ihrer
Justiziabilität – nicht den Anforderungen von Art. 32 und 59 GG genügen,
bedarf also insbesondere nicht der Ratifikation durch ein Gesetz. Diese
Einordnung stimmt auch mit den internen Regularien des BND überein.

Die Abschlusskompetenz des BND als Behörde des Bundes für die
Verwaltungsvereinbarungen folgt aus Art. 32 GG (aa)aaa)) und die zulässige
– untergesetzliche – Rechtsform ergibt sich aus Art. 59 GG (aa)bbb)).

aa)

Formell-rechtliche Anforderungen beim Abschluss des MoA
JSA

Der rechtswirksame Abschluss des MoA erfordert auf der deutschen Seite
die Verbandskompetenz des Bundes und die Organkompetenz des BND
zum Abschluss einer derartigen Vereinbarung.

aaa)

Verbandskompetenz des Bundes

Die Verbandskompetenz bezeichnet die Summe der Aufgaben i.S.v.
sachlichen Zuständigkeiten eines Verwaltungsträgers. Mit dem Begriff der
Organkompetenz wird demgegenüber die innerorganisatorische Zuordnung
angesprochen. Im Verhältnis zu den einzelnen Zuständigkeitskategorien
weist die Verbandskompetenz enge Beziehungen zur örtlichen Zuständigkeit
auf, da vor allem bei Gebietskörperschaften das Verbandsgebiet die äußerste
Grenze der örtlichen Zuständigkeit markiert. Die Unterscheidung beider
Ebenen ist auch insoweit von Bedeutung, als sie auf die Unterschiede der

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