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abgeschlossen werden konnte, sondern von der Bundesregierung. Die
Abschlusskompetenz fußt innerstaatlich letztlich auf Art. 32 GG. Der
Austausch von Verschlusssachen (VS) mit ausländischen Staaten wie er in
dem MoA zur Verwendung von Selektoren geregelt ist setzt nach § 23 VSA
grundsätzlich ein GSA voraus. Beim Zusammenspiel mit einer Vereinbarung
bzw. einem MoA regelt das GSA die Grundsätze des VS-Austauschs, also
insbesondere die Vergleichbarkeit der jeweiligen nationalen Begrifflichkeiten
und Regelungen, Kennzeichnungspflichten, Voraussetzungen für eine
Datenweitergabe etc. Die Vereinbarungen bzw. MoA, die der BND schließt,
regeln demgegenüber Details, also z.B. auf welchen Themenfeldern man
zusammenarbeiten will, wie man Arbeiten aufteilt, welche technischen
Voraussetzungen erfüllt sein müssen, wer welche Kosten trägt etc.

b)

Einordnung von Verwaltungsvereinbarungen (MoA, MoU) nach

Völker-, Verfassungs- und Vertragsrecht
Auf der anderen Ebene befinden sich Übereinkünfte des BND mit
ausländischen Partnern in der Form völkerrechtlicher bzw. transnationaler
Vereinbarungen. Der BND schließt sie eigenständig und insbesondere ohne
Beteiligung des Auswärtigen Amtes ab. Dies macht ihre Einordnung in die
allgemeinen

rechtlichen

Kategorien

von

Völker-,

Verfassungs-

und

Vertragsrecht erforderlich, damit Verantwortungszusammenhänge zwischen
den Kooperationspartnern beim Betrieb von JSA deutlich werden.

In der politischen Praxis werden für völkerrechtliche Verträge die
unterschiedlichsten

Bezeichnungen

gewählt:

Vertrag,

Abkommen,

Vereinbarung, Protokoll, Konvention, Deklaration, Pakt u.a.m. Die Namen
kennzeichnen nur die Entstehung oder die politische bzw. sachliche

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