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Bundesländern. Fehlt eine verbindende Rechtsordnung, werden die zu
regelnden Lücken durch Vereinbarungen geschlossen. Die vorliegend
maßgebliche ist das MoA zu JSA.

Das MoA JSA gehörte somit aus der Sicht der deutschen Rechtsordnung in
den

Rahmen,

den

das

Bundesverfassungsgericht

bereits

in

seiner

Entscheidung zum G10 im Jahr 1999 als möglichen Gegenstand von solchen
Kooperationen angesehen hatte und konnte deshalb seitens des BND an die
in

den

deutschen

Gesetzen,

insbesondere

dem

BNDG,

angelegten

Ermächtigungen knüpfen59.
Die maßgebliche gesetzliche Ermächtigung für eine alleinige oder
gemeinschaftliche Aufklärung des ausländischen Fernmeldeverkehrs liegt
seitens des deutschen Rechts in § 1 Abs. 2 Satz 1 BNDG. Damit ist aber der
wesentliche rechtliche Rahmen für den Einsatz der NSA-Selektoren in der
Kooperation in Bad Aibling noch nicht beschrieben. Denn es muss darüber
hinaus geklärt werden, wem im Verhältnis von BND und NSA etwaige
Rechtseingriffe bei Einsatz und Steuerung von Selektoren zuzurechnen sind.
Dafür sind die tatsächlichen Verhältnisse (c)) ebenso entscheidend wie die
durch Geheimschutzabkommen (a)) und Verwaltungsvereinbarungen (b))
von den Kooperationspartnern getroffenen rechtlichen Regelungen.

a)

Geheimschutzabkommen

Die Zusammenarbeit von BND und NSA beim Einsatz von Selektoren hängt
auf der einen Ebene von Geheimschutzabkommen (GSA) zwischen der
Bundesrepublik Deutschland und den USA ab. Hierbei handelt es sich um
einen völkerrechtlichen Vertrag zwischen Staaten, der nicht vom BND

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